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Zur Anfertigung dieser Liste sind dem Stadt= und Landamte auf
dessen Aufforderung von der Steuerbehörde, dem Polizeiamte, dem Amts-
gerichte, der Staatsanwaltschaft, den Vorstehern der öffentlichen Wohl-
tätigkeitsanstalten, dem Gemeindevorstande des Städtchens Travemünde
und den Vorständen der Landgemeinden die erforderlichen Aufgaben
zu liefern.
Für jeden Wahlbezirk, und zwar für jede Abteilung und jeden Unter-
bezirk, sind aus der allgemeinen Wählerliste Ausfertigungen herzustellen,
in welcher die in dem Wahlbezirk oder Unterbezirk wohnhaften Wahl-
berechtigten in alphabetischer Ordnung eingetragen werden.
#§s 2. Die Wählerlisten der einzelnen Bezirke sind mindestens vier
Wochen vor der Wahl für die Dauer von sieben Tagen zu jedermanns
Einsicht auszulegen.
Die Auslegung der Listen erfolgt:
für den ersten bis vierten Wahlbezirk im Bureau des Stadt-
und Landamts zu Lübeck;
für den fünften biszehnten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden
des Gemeindevorstandes einer jeden Ortschaft, in der ein Wahl-
lokal angeordnet ist.
Ort und Zeit der Auslegung wird von dem Wortführer der Bürger-
schaft unter Hinweis auf die Einsprachefrist (s 3) durch das Amtsblatt
öffentlich bekannt gemacht, auch die in letzterem erlassene Bekanntmachung
dem Gemeindevorstande des Städichens Travemünde, sowie den Vor-
ständen der Landgemeinden zur ortsüblichen Veröffentlichung zugesandt.
Dabei ist zugleich die Zahl der in jedem Wahlbezirke und in jeder
Abteilung zu wählenden Vertreter zu veröffentlichen.
Während der Auslegungsfrist ist das Stadt= und Landamt nur be-
rechtigt, sofort für begründet erachtete Berichtigungen der Listen des ersten
bis vierten Wahlbezirks vorzunehmen. Die Gründe einer Berichtigung
sind am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken.
Von Ubertragungen aus einer Liste in die andere hat das Stadt= und
Landamt den Beteiligten Kenntnis zu geben.
53. Einsprachen gegen die Listen sind spätestens am Tage nach
Schluß der Auslegung schriftlich bei dem Wortführer des Bürgeraus-
schusses anzubringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Einsprache sofort
von dem Wortführer für begründet erachtet wird, vom Bürgerausschusse
in einer innerhalb sieben Tagen nach beendigter Auslegung der Listen
abzuhaltenden Versammlung und ist den Beteiligten sofort bekannt
zu machen.
#s d. Die Wählerlisten sind sofort nach dem Ablauf der Auslegungs-
frist, mit der Bescheinigung der Auslegung versehen, dem Wortführer
des Bürgerausschusses einzusenden.
Sind Einsprachen binnen der dafür vorgeschriebenen Frist angebracht,
so hat der Wortführer die Listen in Gemäßheit der sofort von ihm für be-
gründet erachteten Einsprachen oder der vom Bürgerausschusse getroffenen
Entscheidungen zu berichtigen.