Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

324 Lübeck. 
5* 12. Die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers ist neben seinem 
Namen in der Wählerliste zu vermerken. 
13. Sobald die zur Abgabe der Stimmzettel festgesetzte Zeit 
verflossen ist und nachdem die Stimmzettel aller dann noch gegenwärtigen 
Wähler in die Wahlurne gelegt sind, wird die Wahlhandlung von dem 
Vorsitzenden für geschlossen erklärt. 
14. Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. 
Die Art und Weise der Ermittelung bleibt, unter Beobachtung der 
im Art. 31 der Verfassung enthaltenen Vorschriften, dem Wahlvorstande 
überlassen. 
Stimmzettel, welche nicht gestempelt sind, werden als ungültig 
zurückgelegt. 
Enthält ein Stimmzettel den Namen derselben Person mehrmals, 
so gilt der Name nur einmal; enthält er mehr Namen, als erforderlich 
sind, so sind die letzten zu streichen. Namen, welche unleserlich sind oder 
welche die zu bezeichnenden Personen nicht unzweideutig erkennen lassen, 
sind als nicht vorhanden zu behandeln; etwa sich ergebende Zweifel sind 
von dem Wahlvorstande sofort nach Stimmenmehrheit zu entscheiden; 
im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. Stimmen, welche auf nicht Wählbare abgegeben sind, werden 
nicht gerechnet. 
5 15. Das endgültige Wahlergebnis wird alsbald nach der Wahl 
von den Geschäftsvorständen der Bürgerschaft und des Bürgerausschusses 
nach Artikel 28 der Verfassung festgestellt. 
§ 16. Nachdem der Vorsitzende das Ergebnis der Wahl verkündigt 
hat, wird die Versammlung von ihm aufgelöst. 
Die Verordnung vom 3. November 1884, das Verfahren bei der 
Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend, ist aufgehoben. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 
9. August 1905. 
Geise Dr., 
Secretarius. 
II. 
Geschäftsordnung der Bürgerschaft nach den Beschlüssen der 
Bürgerschaft 
vom 19. Juli 1875, vom 28. September 1896, vom 30. Juni 1902 
und vom 5. Mai 19131). 
Wortführer und dessen Stellvertreter. Protokollführer. 
5 1. In der ersten, nach Beendigung der alle zwei Jahre statt- 
findenden Ergänzungswahlen berufenen Versammlung erwählt die 
1) Lübeck 1913. Druck von Gebrüder Borchers G. m. b. H.
	        
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