Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 327 
Die Anwesenheit derselben ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um 
Wahlen oder Gegenstände handelt, über welche die Bürgerschaft ohne 
Mitwirkung des Senates entscheiden kann. (V. Art. 41.) 
§ 14. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind in der Regel öffent- 
lich. Der Ausschluß der Offentlichkeit tritt ein, wenn der Senat oder die 
Bürgerschaft es begehrt. (V. Art. 42.) 
15. Der Antrag auf Ausschluß der Offentlichkeit bedarf, sofern 
er nicht vom Senate oder vom Wortführer ausgeht, der Unterstützung 
durch zehn Mitglieder. Vor der Beratung über den Antrag sind die 
Zuhörer zu entfernen. 
§* 16. Die Ausschließung der Offentlichkeit verpflichtet jedes Mit- 
glied der Bürgerschaft zur Geheimhaltung des verhandelten Gegen- 
standes und der darüber gepflogenen Beratungen, bis die Veröffentlichung 
beschlossen ist. 
5 17. Zuhörer, welche Zeichen des Beifalls oder Mißfallens geben 
oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzen, können auf An- 
ordnung des Vorsitzenden entfernt werden. 
Entsteht unter den Zuhörern eine störende Unruhe, so kann der Vor- 
sitzende die sofortige Entfernung aller Zuhörer anordnen. 
§* 18. Wenn ein Mitglied der Bürgerschaft in der Sitzung die Ord- 
nung verletzt, so wird es von dem Vorsitzenden zur Ordnung gerufen. 
Das Mitglied kann einen Beschluß der Bürgerschaft darüber be- 
antragen, ob der Ordnungsruf berechtigt war. Die Versammlung be- 
schließt nach Erledigung der Tagesordnung über solchen Antrag, ohne 
in eine Besprechung einzutreten. 
Demjenigen Redner, welcher dem Ordnungsrufe nicht Folge leistet, 
entzieht der Vorsitzende das Wort. 
* 19. Der Wortführer schließt die Sitzung, 
1. wenn eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern nicht mehr 
versammelt ist; 
4. wenn die Vertagung der Sitzung beschlossen ist; 
wenn in der Versammlung störende Unruhe entstehen sollte; 
4 wenn die Tagesordnung erledigt ist. 
20. Am Schlusse einer jeden Sitzung wird das Protokoll der- 
selben, das die Namen der nicht anwesenden Mitglieder, die vorgebrachten 
Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat, verlesen. 
Einwendungen gegen das Protokoll sind gleich nach der Verlesung 
vorzubringen und sofort durch Beschluß der Anwesenden (5 11) zu er- 
edigen. · 
Nach Feststellung des Protokolles ist es von dem Vorsitzenden wie 
von dem Protokollführer zu unterzeichnen. · 
z 21. Eine Ausfertigung des Protokolles ist binnen drei Tagen 
nach jeder Versammlung dem im Senate den Vorsitz führenden Bürger- 
meister zuzustellen, auch ist das Protokoll, soweit nicht Geheimhaltung 
beschlossen ist, durch den Druck zu veröffentlichen. (V. Art. 49.) 
Jedem Mitgliede der Bürgerschaft ist ein Abdruck des Protokolles 
zuzustellen. 
So P
	        
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