Geschäftsordnung. 329
Beratung.
5 35. Die Verhandlung über jeden Beratungsgegenstand wird vom
Vorsitzenden eröffnet mit Verlesung des der Beratung zugrunde liegen-
den Antrages nebst den eingegangenen Verbesserungsanträgen.
Von der Verlesung kann unter Zustimmung der Versammlung
Abstand genommen werden.
§ 36. Bei Anträgen, die aus mehreren selbständigen Bestimmungen
(Artikeln, Paragraphen u. dgl.) bestehen, findet zunächst eine Beratung
über die ganze Vorlage und über Anträge, welche zur Gesamtvorlage
gestellt sind, statt. Sodann wird die Beratung über die einzelnen Teile
eröffnet, sofern nicht ein entgegenstehender Beschluß über die Gesamt-
vorlage gefaßt ist.
Abänderungs= und Zusatzanträge sowie Anträge auf Ver-
weisung der Vorlage an eine Kommission und Anträge auf Ubergang
zur Tagesordnung oder auf Aussetzung der Beschlußfassung können zu
leder Zeit vor dem Schlusse der Beratung gestellt werden.
3838. Anträge, welche Abänderungen oder Zusätze zu dem Inhalte
eines Hauptantrages bezwecken, gelangen mit dem letzteren zugleich
zur Verhandlung.
Abänderungs= und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden ihrem
wesentlichen Inhalte nach schriftlich zuzustellen oder zu Protokoll zu
geben (V. Art. 43, § 4) und werden vom Vorsitzenden der Versammlung
mitgeteilt.
Ob Anträge als Abänderungs= oder Zusatzanträge anzusehen sind,
entscheidet der Wortführer, und, wenn gegen dessen Entscheidung Wider-
pruch erhoben wird, die Versammlung.
39. Anträge auf Ubergang zur Tagesordnung sind gegen Senats-
anträge nicht zulässig.
40. Anträge, welche die geschäftliche Behandlung des Beratungs-
gegenstandes betreffen, insbesondere Anträge zur Geschäftsordnung
und solche auf Aussetzung des Beschlusses, sind vom Vorsitzenden jederzeit
ofort zur abgesonderten Verhandlung zu stellen.
Anträge auf Verweisung der Vorlage oder eines Teiles derselben
. eine Kommission gelangen mit der Vorlage zugleich zur Verhandlung.
ach geschlossener Beratung wird — jedoch unter Berücksichtigung des
zweiten Absatzes des § 58 — zunächst über den Antrag auf Verweisung
an eine Kommission abgestimmt.
5 41. Zur Begründung eines Abänderungs= oder Zusatzantrages
wird derjenige, welcher denselben eingebracht hat, nur in der Reihen-
olge der Redner (5 30) zugelassen.
5.2. ,Vei Anträgen, die von mehreren Mitgliedern ausgegangen
ind, gilt der Erstunterzeichnete als Antragsteller.
* 43. Die Beratung kann auf einen schriftlichen oder zu Protokoll
gegebenen, von mindestens fünf Mitgliedern zu unterstützenden Antrag
von der Versammlung zu jeder Zeit für geschlossen erklärt werden.
Eine Besprechung des Antrages auf Schluß der Beratung findet
nicht statt. Vor der Abstimmung über den Schluß der Beratung ist vom
orsitzenden die Liste der noch angemeldeten Redner zu verlesen.