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Nach geschlossener Beratung sind nur noch persönliche Bemerkungen
attet.
gest
8 44. Die geschlossene Beratung kann auf einen von mindestens
zehn Mitgliedern unterstützten Antrag von der Versammlung für wieder-
eröffnet erklärt werden.
45. Nimmt ein Kommissar des Senates nach dem Schlusse der
Beratung das Wort, so gilt sie aufs neue für eröffnet.
46. Nach dem Schlusse der Beratung dürfen Anträge zurückge-
zogen, aber nicht verändert werden.
Ein von dem Antragsteller zurückgezogener Antrag kann von jedem
Mitgliede wieder ausgenommen werden.
Anträge des Senates.
§* 47. Anträge des Senates werden von den Kommissaren mit dem
Gutachten des Bürgerausschusses in der Versammlung der Bürgerschaft
dem Vorsitzenden übergeben. Die vom Bürgerausschuß in seinem Gut-
achten zu einem Senatsantrage empfohlenen Abänderungen oder Zu-
sätze sind, wenn der Senat ihnen nicht beigetreten ist, mit den Senats-
anträgen gleichzeitig zur Beratung und Beschlußfassung der Bürger-
schaft zu verstellen.
5 48. Auf alle Anträge des Senates muß in derselben Versammlung,
in welcher sie gestellt sind, ein Beschluß gefaßt werden.
Es steht jedoch der Bürgerschaft frei, einen Antrag des Senates
zunächst einer aus ihrer Mitte zu ernennenden Kommission zur Begut-
achtung zu überweisen und bis zur Erstattung des Gutachtens ihre Ent-
scheidung auszusetzen. Wenn eine solche Kommission über irgendeinen
Punkt noch eine Aufklärung für erforderlich erachtet, so kann sie dieserhalb
eine Besprechung mit den Kommissaren des Senats begehren. Die
Kommissare des Senats sind befugt, Mitteilung des Gutachtens der
Kommission zu verlangen, bevor über die Sache weiter verhandelt wird.
Jeder Antrag des Senats, jeder Antrag, der nach Maßgabe des
5 50 der Geschäftsordnung seitens der Bürgerschaft an den Senat gelangen
soll, und jeder Antrag über Angelegenheiten, deren Entscheidung der
Bürgerschaft ohne Mitwirkung des Senats zusteht, muß, bevor er als
angenommen gelten kann, einer zweimaligen Beratung und Abstimmung
unterzogen werden, es sei denn, daß bei der ersten Abstimmung min-
destens zwei Drittel aller an ihr teilnehmenden Mitglieder sich für die
Annahme erklärt haben. Die zweite Lesung darf jedoch nicht an dem-
selben Tage wie die erste stattfinden.
Anträge auf Abänderung der Verfassung bedürfen stets der zweiten
Lesung. Bei Budgetberatungen findet eine zweite Lesung nicht statt.
Für die zweite Lesung bildet der Beschluß erster Lesung die Grund-
lage und alleinigen Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung,
soweit nicht Abänderungen, zu denen auch der Antrag auf Wiederher=
stellung der ursprünglichen Vorlage gehört, oder soweit nicht vorgängige
Kommissionsberatung beantragt werden.
Hat die Bürgerschaft eine Senatsvorlage nur unter Annahme von
Abänderungsanträgen beschlossen, und ist diesen der Senat nicht durch-