Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 333 
insoweit statt, als gegen dieselben Widerspruch erhoben ist oder auf die 
einzelnen Teile bezügliche Anträge gestellt sind. 
Der Gesamtantrag wird sodann mit den etwa beschlossenen Ab- 
änderungen der einzelnen Teile zur Abstimmung gebracht. 
Das Ergebnis der Abstimmung über den Gesamtantrag bildet, 
sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird, einen untrenn- 
Sae Beschluß der Bürgerschaft und ist als solcher im Protokoll zu ver- 
zeichnen. . 
8 61. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit sämtlicher 
an der Abstimmung teilnehmender Mitglieder der Bürgerschaft gefaßt. 
Ergibt sich Gleichheit der Stimmen, so gilt die zur Entscheidung 
verstellte Frage für verneint. (V. Art. 43, §F 3.) 
6 62. Wer sich der Abstimmung enthalten will, hat dies zu erklären, 
bevor zur Abstimmung geschritten wird. 
63. Wer bei einer zur Entscheidung stehenden, Privatverhältnisse 
betreffenden Frage persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung 
nicht teilnehmen. 
In Zweifelsfällen entscheidet die Versammlung, ob eine derartige 
Beteiligung vorliegt. 
6 64. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben. 
(V. Art. 43, § 2.) 
5 65. Ist das Ergebnis nach Ansicht des Vorsitzenden oder eines 
seiner Stellvertreter zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. 
Leiefert auch diese kein unzweifelhaftes Ergebnis, so erfolgt die 
Zählung der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder und sodann 
die Zählung derjenigen, welche für die Bejahung der zur Abstimmung 
gebrachten Frage sich erklären. 
66. Die Zählungen werden durch den Protokollführer der Bürger- 
schaft und den Protokollführer des Bürgerausschusses vorgenommen. 
§s 67. Während der Dauer einer Abstimmung durch Aufstehen und 
Sitzenbleiben darf kein Mitglied sich entfernen oder hinzutreten. 
z 68. Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet statt, 
wenn dieses vor dem Schlusse der Beratung in erster Lesung oder zweiter 
esung von mindestens zwanzig Mitgliedern der Versammlung beantragt 
worden ist. (V. Art. 43, § 2.) 
#§l 69. Eine Begründung des Antrages auf namentliche Abstimmung 
und eine Besprechung darüber ist unzulässig. » 
§ 70. Der Aufruf geschieht durch den Protokollführer in alphabeti- 
scher Ordnung. Bei jeder folgenden Abstimmung beginnt der Namens- 
aufruf mit dem nächstfolgenden Buchstaben. 
71. Der Vorsitzende verkündet das Ergebnis jeder Abstimmung. 
Bei der Abstimmung in erster Lesung ist von dem Vorsitzenden bei der 
erkündung mitzuteilen, ob die Anträge mit einer Mehrheit von zwei 
ritteln aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder ange- 
nommen sind oder nicht. 
5 72. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen 
kann jedes Mitglied verlangen, daß seine von dem Beschlusse der Mehr- 
heit abweichende Abstimmung im Sitzungsprotokolle vermerkt werde.
	        
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