Geschäftsordnung. 333
insoweit statt, als gegen dieselben Widerspruch erhoben ist oder auf die
einzelnen Teile bezügliche Anträge gestellt sind.
Der Gesamtantrag wird sodann mit den etwa beschlossenen Ab-
änderungen der einzelnen Teile zur Abstimmung gebracht.
Das Ergebnis der Abstimmung über den Gesamtantrag bildet,
sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird, einen untrenn-
Sae Beschluß der Bürgerschaft und ist als solcher im Protokoll zu ver-
zeichnen. .
8 61. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit sämtlicher
an der Abstimmung teilnehmender Mitglieder der Bürgerschaft gefaßt.
Ergibt sich Gleichheit der Stimmen, so gilt die zur Entscheidung
verstellte Frage für verneint. (V. Art. 43, §F 3.)
6 62. Wer sich der Abstimmung enthalten will, hat dies zu erklären,
bevor zur Abstimmung geschritten wird.
63. Wer bei einer zur Entscheidung stehenden, Privatverhältnisse
betreffenden Frage persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung
nicht teilnehmen.
In Zweifelsfällen entscheidet die Versammlung, ob eine derartige
Beteiligung vorliegt.
6 64. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben.
(V. Art. 43, § 2.)
5 65. Ist das Ergebnis nach Ansicht des Vorsitzenden oder eines
seiner Stellvertreter zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht.
Leiefert auch diese kein unzweifelhaftes Ergebnis, so erfolgt die
Zählung der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder und sodann
die Zählung derjenigen, welche für die Bejahung der zur Abstimmung
gebrachten Frage sich erklären.
66. Die Zählungen werden durch den Protokollführer der Bürger-
schaft und den Protokollführer des Bürgerausschusses vorgenommen.
§s 67. Während der Dauer einer Abstimmung durch Aufstehen und
Sitzenbleiben darf kein Mitglied sich entfernen oder hinzutreten.
z 68. Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet statt,
wenn dieses vor dem Schlusse der Beratung in erster Lesung oder zweiter
esung von mindestens zwanzig Mitgliedern der Versammlung beantragt
worden ist. (V. Art. 43, § 2.)
#§l 69. Eine Begründung des Antrages auf namentliche Abstimmung
und eine Besprechung darüber ist unzulässig. »
§ 70. Der Aufruf geschieht durch den Protokollführer in alphabeti-
scher Ordnung. Bei jeder folgenden Abstimmung beginnt der Namens-
aufruf mit dem nächstfolgenden Buchstaben.
71. Der Vorsitzende verkündet das Ergebnis jeder Abstimmung.
Bei der Abstimmung in erster Lesung ist von dem Vorsitzenden bei der
erkündung mitzuteilen, ob die Anträge mit einer Mehrheit von zwei
ritteln aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder ange-
nommen sind oder nicht.
5 72. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen
kann jedes Mitglied verlangen, daß seine von dem Beschlusse der Mehr-
heit abweichende Abstimmung im Sitzungsprotokolle vermerkt werde.