Großherzogtum Oldenburg.
Ti# des Gebotes der Wiener Schlußakte brachten erst die 48er Un-
ruhen dem Großherzogtum Oldenburg eine Verfassung, die, nach
den Richtlinien der Bekanntmachung vom 18. März 1848, als Staats-
grundgesetz vom 18. Februar 1849 zusammen mit einem Wahlgesetz er-
lassen wurde, aber schon unter dem 22. November 1852 in einer von
Regierung und Volk einmütig begünstigten Revision erschien.
Ein neues Wahlgesetz folgte erst unter dem 21. Juli 1868, das in-
folge Unzufriedenheit mit dem indirekten Wahlrecht durch das geltende
Wahlgesetz vom 17. April 1909 ersetzt wurde, welch letzteres auf der
durchgreifenden Verfassungsänderung von gleichem Tage beruht.
Danach besteht der in einer Kammer versammelte Landtag aus
45 Abgeordneten, die durch allgemeine, unmittelbare und geheime
Wahlen berufen werden (WG. § Abs. 3; Rev. St G#. Art. 113); ein
Mehrstimmenrecht (d. h. eine zweite Stimme) wird mit dem vollendeten
40. Lebensjahr gewährt (WG. 8 3); im übrigen beginnen Wahlrecht
und Wählbarkeit mit dem 25. Lebensjahr (WG. 8 2).
Die Wahlkreise sind für 20 Jahre durch das Wahlgesetz von 1909
festgelegt (WG. § 5 Abs. 1 und 2).
Wahlreglements und Muster sind vom Ministerium des Innern
vorzuschreiben (WG. 88 15 und 32, ogl. auch die Neuwahlanweisung
vom 28. Juli 1911, GesBl. 990).
Die auf Rev. StGG. Art. 165 beruhende Geschäftsordnung
ist im Prinzip noch die ursprüngliche vom 22. April 1853; sie wurde
unter dem 11. Januar 1873, 28. Februar 1876 und 17. April 1900 ab-
geändert und erschien unter letzterem Datum in einer Neuredaktion.
Seitdem erfolgten Abänderungen vom 7. Januar 1902 (Gesl. 161)
5. Dezember 1902 (cod. 431), 11. Dezember 1906 (eod. 998) und 5. März
1909 (eod. 59); auch ist eine allgemeine Prüfung der Abänderungs-
bedürftigkeit der Geschäftsordnung angeordnet worden (Landtagsabschied
vom 31. Mai 1912 F.4, Ges Bl. 180).
Im Zusammenhang damit sei auch erwähnt, daß die Einführung
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Bahlgeseve. 22