Geschäftsordnung. 25
Wird der Entwurf in allen seinen Teilen abgelehnt, so findet eine
weitere Beratung nicht statt.
. Die dritte Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage
nach dem Abschlusse der zweiten Beratung, beziehungsweise nach der
Verteilung der Zusammenstellung (§ 19).
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen
der Unterstützung von 30 Mitgliedern.
Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs
nach Maßgabe des F 18, und hieran schließt sich unmittelbar die Dis-
kussion über die einzelnen Artikel nach Maßgabe des § 19.
Am Schlusse der Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die
Beschlüsse zusammengestellt hat.
5*21. Eine Abkürzung der im §& 19 bestimmten Frist, insbesondere
auch die Vornahme der ersten und zweiten Beratung in derselben Sitzung,
kann bei Feststellung der Tagesordnung (§ 35) oder überhaupt an einem
früheren Tage, als an dem der Beratung, mit Stimmenmehlheit, eine
kürzung der übrigen Fristen (§§ 18 und 20) nur dann beschlossen werden,
wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen.
Der Reichstag kann wie am Schlusse der ersten (§ 18) so in jedem
Stadium einer folgenden Beratung bis zum Beginn der Fragestellung
den Gesetzentwurf oder einen Teil desselben zur Berichterstattung an
eine Kommission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen
Gegenstande zu beschäftigen hat.
322. Alle von Mitgliedern des Reichstags ausgehenden Anträge
müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangs-
ormel
„Der Reichstag wolle beschließen“
versehen sein.
In einer folgenden Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage,
nachdem der Antrag gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen
ist, erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung. Hieran schließt
1 wenn der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt, sofort die erste Be-
ung.
Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers
unter den im § 21 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
523. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen
nur einer einmaligen Beratung und Abstimmung. Abänderungs-
vorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Ubrigens
finden alle Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen auf
ie Anwendung.
Die Beratung und Abstimmung über einen derartigen Antrag konn,
und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in
welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers statt-
finden, wenn kein Mitglied widerspricht.