Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

340 Oldenburg. 
erfolgt in den Städten 1. Klasse und in der Stadt Eutin durch den Stadt- 
magistrat, im übrigen durch die Amter oder die Regierungen. 
mn 7. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unter- 
chrift ausgeübt. 
Jeder Wahlberechtigte darf nur an einem Orte wählen. 
8 8. Im Herzogtum ernennt das Ministerium des Innern, und 
in den Fürstentümern ernennen die Regierungen für jeden Wahlkreis 
einen Wahlleiter. Die Wahlleiter ernennen für jeden Wahlbezirk einen 
Wahlvorsteher, welcher die Wahl seines Bezirks zu leiten hat, und einen 
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle und bestimmen den 
Wahlraum. 
Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Namen der Wahlvorsteher 
und ihrer Stellvertreter, Ort, Tag und Stunde der Wahl sowie die Zahl 
der zu wählenden Abgeordneten sind mindestens eine Woche vor dem 
Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
§9. Die mit der Leitung der Wahl Beauftragten dürfen sich weder 
durch Empfehlung oder Vorschläge noch auf sonstige die Freiheit der 
Abstimmungen beschränkende Weise in die Wahl einmischen. 
510. Kein Abgeordneter darf an Weisungen gebunden werden oder 
solche annehmen. Eine durch Geschenke oder durch Versprechen eines 
persönlichen Vorteils oder durch Drohungen bewirkte Wahl ist ungültig. 
11. Die Wahl zum Abgeordneten kann jeder ablehnen. Wer 
mehrmals gewählt ist, kann nur eine der auf ihn gefallenen Wahlen an- 
nehmen. 
§* 12. Die Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln. 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen 
der Personen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschrift- 
lich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Etra vorgekommene Unrichtigkeiten und Versehen machen 
eine Wahlhandlung nicht ungültig, wenn sie auf das Ergebnis der Wahl 
ohne Einfluß gewesen sind. 
14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Grohherzogtum 
an demselben vom Staatsministerium zu bestimmenden Tage vorzu- 
nehmen. Die Wahlhandlung beginnt um 11 Uhr vormittags und wird 
um 8 Uhr abends geschlossen. In Wahlbezirken mit weniger als 2000 Ein- 
wohnern kann der Wahlleiter die Wahlhandlung später, aber nicht nach 
5 Uhr nachmittags beginnen lassen. 
5* 15. Für jede Gemeinde ist eine Wählerliste vom Gemeindevor= 
stande nach einem vom Ministerium des Innern vorzuschreibenden Muster 
doppelt aufzustellen. 
In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind, erfolgt 
die Aufstellung nach den einzelnen Bezirken. Die Aufstellung der Wähler- 
listen wird gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Tages der Wahl ange- 
ordnet. 
Die Wahlberechtigten sind in die Wählerliste derjenigen Gemeinde 
einzutragen, in welcher sie ihren Wohnsitz haben. 
16. Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahl- 
tage zu jedermanns Einsicht mindestens eine Woche lang auszulegen. 
  
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