Wahlgesetz. 343
8 28. Sodann erfolgt die Prüfung der Stimmzettel. Einer der
Beisitzer faltet jeden Stimmzettel auseinander und uͤbergibt ihn dem
Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und einem anderen Beisitzer zur
Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung überreicht.
Der Schriftführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das
Protokoll auf, vermerkt dabei jede ihm zugefallene Stimme und zählt
die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegen-
liste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 26) beim Schlusse der Wahl-
handlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Proto-
kolle beizufügen ist.
8 29. Ungültig sind:
. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind;
Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen oder
mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreise zu
wählen sind;
Stimmzettel, soweit die Person des Gewählten nicht unzweifel-
haft zu erkennen ist;
Stimmzettel, soweit sie auf eine nicht wählbare Person lauten;
. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten.
8 30. Uber die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt
der Prüfung des Landtags allein der Wahlvorstand nach Stimmen-
mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 22). Die Stimmzettel, über deren
Gültigkeit es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat,
sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokolle bei-
zufügen; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimm-
zettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergeb-
nisses nicht in Anrechnung.
5 31. Alle Stimmzettel, die nicht nach § 30 dem Protokolle bei-
zufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu
versiegeln und solange aufzubewahren, bis der Landtag über die Gültig-
keit der Wahl entschieden hat.
l 32. Uber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach einem vom
Ministerium des Innern vorzuschreibenden Muster aufzunehmen.
3 33. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem
Wahlleiter einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages
nach dem Wahltermin in dessen Hände gelangen.
5 34. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl-
leiter auf den vierten Tag nach dem Wahltermine mindestens sechs und
böchstens zwölf Wähler aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet
sie als Beisitzer mittelst Gelöbnisses an Eidesstatt. *
Außerdem ist ein Schriftführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß,
zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Die Bestimmungen des § 23 finden entsprechende Anwendung.
§ 35. In dieser Versammlung werden die Protokolle über die Wahlen
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