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in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der
Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebnis wird sofort verkündet und demnächst durch die zu
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und
die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen Stimmen für jeden
einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken
zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa
Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlleiter befugt, die von
den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 31) einzufordern
und einzusehen.
5 36. Gewählt sind diejenigen, welche die Mehrheit aller gültigen
Stimmen (absolute Mehrheit) erhalten haben.
Wenn mehr Personen, als Abgeordnete zu wählen sind, diese Mehr-
heit erhalten haben, so entscheidet unter ihnen die höhere Stimmenzahl.
Stellt sich bei einer Wahl für niemand eine solche Mehrheit heraus,
so ist eine Nachwahl vorzunehmen, bei welcher die einfache Stimmen-
mehrheit ohne Rücksicht auf das Verhältnis zur Gesamtzahl der abge-
gebenen gültigen Stimmen (relative Mehrheit) entscheidet. Dasselbe
gilt, wenn weniger Personen, als Abgeordnete zu wählen sind, die Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen erreicht haben, bezüglich der noch nicht
besetzten Abgeordnetensitze.
Ergibt sich bei einer der Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los, welches der Wahlleiter zu ziehen hat.
Das festgestellte Wahlergebnis ist sofort zu verkünden und dem-
nächst durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter
bekannt zu machen.
* 37. Ist nach § 36 Absatz 3 eine Nachwahl notwendig, so hat der
Wahlleiter den Termin dafür festzusetzen, welcher nicht länger hinaus-
geschoben werden darf, als höchstens 2 Wochen nach der Ermittelung
des Ergebnisses der ersten Wahl.
§ 38. Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach den-
selben Vorschriften statt, wie die erste Wahl.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahlräume und die
Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren
oder eine Verlegung der Wahlräume nach dem Ermessen der zur Be-
stimmung hierüber nach § 8 Berufenen geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 bekannt
zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der Wahl
sonst erforderliche Bekanntmachung (§ 8) die dort festgesetzte Frist ein-
gehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt-
machungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste
zu erteilen, sondern von dem Gemeindevorstande den Wahlvorstehern
noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei der Nachwahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie