Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

344 Oldenburg. 
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der 
Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird sofort verkündet und demnächst durch die zu 
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und 
die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen Stimmen für jeden 
einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken 
zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa 
Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlleiter befugt, die von 
den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 31) einzufordern 
und einzusehen. 
5 36. Gewählt sind diejenigen, welche die Mehrheit aller gültigen 
Stimmen (absolute Mehrheit) erhalten haben. 
Wenn mehr Personen, als Abgeordnete zu wählen sind, diese Mehr- 
heit erhalten haben, so entscheidet unter ihnen die höhere Stimmenzahl. 
Stellt sich bei einer Wahl für niemand eine solche Mehrheit heraus, 
so ist eine Nachwahl vorzunehmen, bei welcher die einfache Stimmen- 
mehrheit ohne Rücksicht auf das Verhältnis zur Gesamtzahl der abge- 
gebenen gültigen Stimmen (relative Mehrheit) entscheidet. Dasselbe 
gilt, wenn weniger Personen, als Abgeordnete zu wählen sind, die Mehr- 
heit der abgegebenen Stimmen erreicht haben, bezüglich der noch nicht 
besetzten Abgeordnetensitze. 
Ergibt sich bei einer der Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet 
das Los, welches der Wahlleiter zu ziehen hat. 
Das festgestellte Wahlergebnis ist sofort zu verkünden und dem- 
nächst durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter 
bekannt zu machen. 
* 37. Ist nach § 36 Absatz 3 eine Nachwahl notwendig, so hat der 
Wahlleiter den Termin dafür festzusetzen, welcher nicht länger hinaus- 
geschoben werden darf, als höchstens 2 Wochen nach der Ermittelung 
des Ergebnisses der ersten Wahl. 
§ 38. Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach den- 
selben Vorschriften statt, wie die erste Wahl. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahlräume und die 
Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren 
oder eine Verlegung der Wahlräume nach dem Ermessen der zur Be- 
stimmung hierüber nach § 8 Berufenen geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 bekannt 
zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der Wahl 
sonst erforderliche Bekanntmachung (§ 8) die dort festgesetzte Frist ein- 
gehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt- 
machungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste 
zu erteilen, sondern von dem Gemeindevorstande den Wahlvorstehern 
noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. 
Bei der Nachwahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie
	        
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