Wahlgesetz. 345
bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu
trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung
und Berichtigung derselben findet nicht statt.
§39. Der Gewählte ist durch den Wahlleiter sofort von der auf ihn
gefallenen Wahl in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über ihre An-
nahme binnen einer Woche aufzufordern. Bleibt die Erklärung inner-
halb der Frist aus, so ist der Gewählte nochmals zu einer Erklärung binnen
24 Stunden aufzufordern.
Annahme unter Bedingungen oder Vorbehalten sowie das Aus-
bleiben der Erklärung auf die wiederholte Aufforderung gilt als Ablehnung.
344f0. Lehnt der Gewählte ab, oder erklärt der Landtag die Wahl
für ungültig, so haben im Herzogtum das Ministerium des Innern, in
den Fürstentümern die Regierungen sofort eine neue Wahl zu veran-
lassen. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 38; bei den zu er-
lassenden Bekanntmachungen ist jedoch die im 3 8 bestimmte einwöchige
Frist einzuhalten.
Ingeleicher Weise, jedoch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19,
ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Landtags wäh-
krend des Laufes derselben Wahlperiode Ersatzwahlen stattfinden.
Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen
Wahlen ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen mit Einschluß
der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten erneuert werden.
# 41. Sämtliche Verhandlungen über die Wahl werden vom Wahl-
leiter im Herzogtum an das Ministerium des Innern, in den Fürsten-
tümern an die Regierungen und von diesen mit Hinweisung auf die
Tatsachen, welche der Gültigkeit der Wahl entgegenstehen könnten, dem
taatsministerium zur weiteren Mitteilung an den Landtag eingesandt.
5 42 1). Die Kosten der Druckformulare zu den Wahlprotokollen
und der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden
vom Staate, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden
getragen.
Die Art der zu benutzenden Urnen wird vom Ministerium des Innern
bestimmt.
#l 43. Dieses Wahlgesetz tritt bei der ersten nach seiner Verkündung
stattfindenden Neuwahl des Landtags in Kraft. Von demselben Zeit-
Punkte an verlieren alle bisherigen die Landtagswahl betreffenden Ge-
setze und Bestimmungen ihre Gültigkeit. ·
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und bei—
gedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben Oldenburg, den 17. April 1909.
(Siegel.) Friedrich August.
Scheer.
.
S 9 Der versehentlich nicht mit abgedruckte Schlußsatz wurde nachgetragen Ges. Bl.