346 Oldenburg.
II.
Bekanntmachung des Staatsministeriums, betreffend die
Redaktion der Geschäftsordnung des Landtags.
Oldenburg, den 17. April 1900.
Im Höchsten Auftrage wird die Geschäftsordnung des Landtags
vom 22. April 1853 in der Fassung, welche sich aus den durch die Ge-
setze vom 11. Januar 1873, 28. Februar 1876 und 17. April 1900 fest-
gestellten Aenderungen ergiebt, nachstehend bekannt gemacht.
Oldenburg, den 17. April 1900.
Staatsministerium
Jansen.
Mützenbecher.
Geschäftsordnung des Landtags?).
Abschnitt I.
Prüfung der Wahlen der Abgeordneten.
#5*s# 1. Sobald die zum Landtage Abgeordneten zu der in der Ver-
ordnung wegen Einberufung des Landtags festgesetzten Zeit sich ver-
sammelt haben, ist für das Geschäft der Prüfung der Wahlen der Abge-
ordneten von dem ältesten Abgeordneten der Vorsitz, von den beiden
jüngsten Abgeordneten die Schriftführung zu übernehmen, beides bis
zur Wahl des Präsidenten beziehungsweise der Schriftführer nach Er-
öffnung des Landtags. Lehnt der eine oder andere das Amt ab, so werden
die im Lebensalter am nächsten stehenden Abgeordneten berufen.
822). Zum Zweck der Prüfung der Wahlen hat der Alters-Präsi-
dent, nachdem ihm Seitens der Staatsregierung die Wahlakten, nebst
einem nach Inhalt derselben aufgestellten Verzeichnisse sämmtlicher
Abgeordneten, übergeben worden, zuvörderst dieses Verzeichniß zu ver-
lesen, oder durch einen der Schriftführer verlesen zu lassen.
Er läßt sodann durch den Schriftführer die sämmtlichen Nummern
der Wahlkreise in die Wahlurne legen und zieht darauf eine der Nummern.
Mit dem Wahlkreise, dessen Nummer gezogen ist, anfangend, teilt
der Alterspräsident die sämtlichen Abgeordneten und Wahlkreise in drei
Abteilungen. ·
Die Wahlakten in Betreff der Abgeordneten der ersten Abtheilung
werden von der zweiten, die der zweiten von der dritten, die der dritten
von der ersten Abtheilung geprüft.
5 3. Nach vorgenommener Prüfung der Wahlverhandlungen tragen
von jeder Abtheilung ernannte Berichterstatter das Gutachten derselben
1) Gesetzblatt für das Herzogthum Oldenburg (1900) 409—444. Durch Gesetz vom
17. April 1900 wurden abgeändert die §#.9, 10, 21, 26, 32, 36, 43, 52 (neu), 54, 60, 63, 67,
72, 73, 82, 88, 89, 95, 96, 101, 107, 108, 109 (neu).
*) 52 Abs. 2 abgeändert, Abs. 3 neu gefaßt durch Gesetz vom 7. Januar 1902 (S. 161).