Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

346 Oldenburg. 
II. 
Bekanntmachung des Staatsministeriums, betreffend die 
Redaktion der Geschäftsordnung des Landtags. 
Oldenburg, den 17. April 1900. 
Im Höchsten Auftrage wird die Geschäftsordnung des Landtags 
vom 22. April 1853 in der Fassung, welche sich aus den durch die Ge- 
setze vom 11. Januar 1873, 28. Februar 1876 und 17. April 1900 fest- 
gestellten Aenderungen ergiebt, nachstehend bekannt gemacht. 
Oldenburg, den 17. April 1900. 
Staatsministerium 
Jansen. 
Mützenbecher. 
Geschäftsordnung des Landtags?). 
Abschnitt I. 
Prüfung der Wahlen der Abgeordneten. 
#5*s# 1. Sobald die zum Landtage Abgeordneten zu der in der Ver- 
ordnung wegen Einberufung des Landtags festgesetzten Zeit sich ver- 
sammelt haben, ist für das Geschäft der Prüfung der Wahlen der Abge- 
ordneten von dem ältesten Abgeordneten der Vorsitz, von den beiden 
jüngsten Abgeordneten die Schriftführung zu übernehmen, beides bis 
zur Wahl des Präsidenten beziehungsweise der Schriftführer nach Er- 
öffnung des Landtags. Lehnt der eine oder andere das Amt ab, so werden 
die im Lebensalter am nächsten stehenden Abgeordneten berufen. 
822). Zum Zweck der Prüfung der Wahlen hat der Alters-Präsi- 
dent, nachdem ihm Seitens der Staatsregierung die Wahlakten, nebst 
einem nach Inhalt derselben aufgestellten Verzeichnisse sämmtlicher 
Abgeordneten, übergeben worden, zuvörderst dieses Verzeichniß zu ver- 
lesen, oder durch einen der Schriftführer verlesen zu lassen. 
Er läßt sodann durch den Schriftführer die sämmtlichen Nummern 
der Wahlkreise in die Wahlurne legen und zieht darauf eine der Nummern. 
Mit dem Wahlkreise, dessen Nummer gezogen ist, anfangend, teilt 
der Alterspräsident die sämtlichen Abgeordneten und Wahlkreise in drei 
Abteilungen. · 
Die Wahlakten in Betreff der Abgeordneten der ersten Abtheilung 
werden von der zweiten, die der zweiten von der dritten, die der dritten 
von der ersten Abtheilung geprüft. 
5 3. Nach vorgenommener Prüfung der Wahlverhandlungen tragen 
von jeder Abtheilung ernannte Berichterstatter das Gutachten derselben 
1) Gesetzblatt für das Herzogthum Oldenburg (1900) 409—444. Durch Gesetz vom 
17. April 1900 wurden abgeändert die §#.9, 10, 21, 26, 32, 36, 43, 52 (neu), 54, 60, 63, 67, 
72, 73, 82, 88, 89, 95, 96, 101, 107, 108, 109 (neu). 
*) 52 Abs. 2 abgeändert, Abs. 3 neu gefaßt durch Gesetz vom 7. Januar 1902 (S. 161).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.