Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschãäftsordnung. 349 
5 17. Die Vertheilung der den Schriftführern obliegenden Geschäfte 
unter dieselben wird vom Gesammtvorstande geordnet und, wie solches 
geschehen, vom Präsidenten zur Kenntniß des Landtags gebracht. 
5 18. Ein ständiger Landtags-Registrator hat das Archiv und die 
Bibliothek des Landtags, sowohl während der Versammlung als nach 
der Vertagung oder dem Schlusse desselben unter seiner Obhut. 
Er hat sämmtliche Aktenstücke, Bücher r2c. in gehöriger Ordnung 
zu erhalten, das Journal über die Eingänge und die Registrande zu 
führen, überhaupt alle Registratur-Geschäfte, imgleichen soweit seine Zeit 
es erlaubt, während der Versammlung des Landtags oder des ständigen 
Landtags-Ausschusses die vorkommenden Kanzlei-Geschäfte zu besorgen, 
und kann auch aushülfsweise mit Geschäften der Schriftführer beauftragt 
werden. Er führt das Landtagssiegel. 
Der Landtags-Registrator hat ferner die Herbeischaffung der Büreau= 
Bedürfnisse und den Druck der Protokolle und sonstiger amtlicher Schrift- 
stücke zu vermitteln, die Korrektur derselben wahrzunehmen, die Expe- 
dition und den Botendienst zu beaufsichtigen, endlich die Tagegelder 
und Reisekosten der Abgeordneten an dieselben auszuzahlen. 
§* 19. Der Landtags-Registrator ist Staatsdiener. 
Derselbe wird von der Staatsregierung im Einverständnisse mit 
dem Landtage, unter Vorbehalt einer dreimonatlichen Kündigungsfrist, 
ernannt und vom Staatsministerium auf eine im Einverständniß mit 
dem Gesammtvorstande des Landtags ihm zu ertheilende Dienstanweisung 
verpflichtet. 
Die Kündigung kann von der Staatsregierung, vom Landtage, 
sowie vom Landtags-Registrator geschehen. 
Während der Versammlung des Landtags oder des ständigen Land- 
tags-Ausschusses steht der Landtags-Registrator zur ausschließlichen Ver- 
fügung ihrer Vorstände. 
4 Die Vergütung des Landtags-Registrators wird von der 
Staatsregierung im Einverständnisse mit dem Landtage festgesetzt. 
21. Die Schreiber und der Landtagsbote werden vom Gesammt- 
murstande jedes Landtags angenommen und vom Präsidenten ver- 
ichtet. 
Ihre Vergütung wird vom Gesammtvorstande festgesetzt. 
Sie können jederzeit vom Gesammtvorstande entlassen werden und 
jederzeit ihre Entlassung begehren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf etwa zugezogene 
Berichterstatter Anwendung. 
Abschnitt III. 
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z 22. Die vom Grohherzoge ernannten Regierungs-Bevollmächtigter 
erden durch ein Schreiben der Staatsregierung an den Landtag legi- 
imirt. 
Der Auftrag kann für die Dauer des Landtags, oder für kürzere Zeit 
oder auch in Beziehung auf einen bestimmten Gegenstand ertheilt werden.
	        
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