Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

26 Das Deutsche Reich. 
z 24. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen 
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner 
weiteren Unterstützung. 
§ 25. Anträge des Bundesrats sind, auch wenn sie Gesetz- 
entwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der §§ 18 bis 21 zu be- 
handeln, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesrats das im § 23 be- 
stimmte abgekürzte Verfahren beschlossen wird. 
b) in den Kommissionen. 
§5 26. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche 
1. die Geschäftsordnung, 
2. die eingehenden Petitionen, 
3. den Handel und die Gewerbe, 
4. Die Finanzen und Zölle, 
5. das Justizwesen, 
6. den Reichshaushalts-Etat « 
betreffen, können besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich heraus- 
stellenden Bedürfnisses gewählt werden. 
Außerdem kann der Reichstag für einzelne Angelegenheiten die 
Bildung besonderer Kommissionen beschließen. 
Alle Abteilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern 
durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. 
Die Wahl kann sich auf sämtliche Mitglieder des Reichstages erstrecken. 
Trifft die Wahl mehrerer Abteilungen denselben Abgeordneten, so hat 
diejenige Abteilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst 
hat die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden Abteilung den Vor- 
zug. Die Abteilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat sobald 
als tunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
çl Die Kommissionen konstituieren sich unter einem aus ihrer 
Mitte zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer und sind beschluß- 
fähig, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Nach geschlossener Beratung wählt die Kommission aus ihrer Mitte 
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission 
in einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und 
mindestens zwei Tage vor der Beratung im Hause an sämtliche Ab- 
geordnete verteilt, auch dem Bundesrate in einer angemessenen Anzahl 
von Exemplaren übersandt (5 19). 
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Bericht- 
erstatter ohne schriftlichen Bericht im Reichstage mündlichen Bericht er- 
statten zu lassen. Der Reichstag kann aber in jedem Falle schriftlichen 
Bericht verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission 
zurückverweisen. 
Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern des 
Reichstages gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller 
und, falls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das 
zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission 
ist, an den Beratungen derselben mit beratender Stimme teil.
	        
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