26 Das Deutsche Reich.
z 24. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner
weiteren Unterstützung.
§ 25. Anträge des Bundesrats sind, auch wenn sie Gesetz-
entwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der §§ 18 bis 21 zu be-
handeln, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesrats das im § 23 be-
stimmte abgekürzte Verfahren beschlossen wird.
b) in den Kommissionen.
§5 26. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche
1. die Geschäftsordnung,
2. die eingehenden Petitionen,
3. den Handel und die Gewerbe,
4. Die Finanzen und Zölle,
5. das Justizwesen,
6. den Reichshaushalts-Etat «
betreffen, können besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich heraus-
stellenden Bedürfnisses gewählt werden.
Außerdem kann der Reichstag für einzelne Angelegenheiten die
Bildung besonderer Kommissionen beschließen.
Alle Abteilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern
durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.
Die Wahl kann sich auf sämtliche Mitglieder des Reichstages erstrecken.
Trifft die Wahl mehrerer Abteilungen denselben Abgeordneten, so hat
diejenige Abteilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst
hat die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden Abteilung den Vor-
zug. Die Abteilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat sobald
als tunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
çl Die Kommissionen konstituieren sich unter einem aus ihrer
Mitte zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer und sind beschluß-
fähig, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Nach geschlossener Beratung wählt die Kommission aus ihrer Mitte
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission
in einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und
mindestens zwei Tage vor der Beratung im Hause an sämtliche Ab-
geordnete verteilt, auch dem Bundesrate in einer angemessenen Anzahl
von Exemplaren übersandt (5 19).
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Bericht-
erstatter ohne schriftlichen Bericht im Reichstage mündlichen Bericht er-
statten zu lassen. Der Reichstag kann aber in jedem Falle schriftlichen
Bericht verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission
zurückverweisen.
Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern des
Reichstages gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller
und, falls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das
zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission
ist, an den Beratungen derselben mit beratender Stimme teil.