Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

354 Oldenburg. 
Bei der Meldung zum Worte behuf persönlicher Bemerkungen ist 
in derselben Weise zu verfahren, jedoch erst nach dem Schlusse der Be- 
rathung, oder, wenn die Berathung vertagt wird, bei der Vertagung. 
Eine weitere Erörterung im Landtage über diese Gegenstände ist 
nicht zulässig. 
8 55. Will der Präsident an der Berathung sich betheiligen, oder 
einen selbständigen Antrag (§ 83) stellen, zu welchem ihn nicht schon 
seine Präsidial-Eigenschaft berechtigt, so hat er den Vorsitz abzugeben 
und erst dann wieder zu übernehmen, wenn die Verhandlung des 
Gegenstandes, über welchen er gesprochen hat, gänzlich oder für die Sitzung 
erledigt ist. 
#s 56. Jeder Abgeordnete darf in derselben Angelegenheit nicht 
mehr als zweimal und nicht länger als jedes Mal eine viertel Stunde 
reden, es sei denn, daß der Landtag auf Anfragen des Präsidenten eine 
Ausnahme gestattet. 
Die Regierungs-Bevollmächtigten und die Berichterstatter 
der Ausschüsse, als solche, dürfen schriftliche Vorträge oder Belegstücke 
verlesen; ein anderer Abgeordneter nur dann, wenn auf seinen Antrag 
und auf jedesmalige Anfrage des Präsidenten der Landtag es gestattet. 
558. Verbesserungs-Anträge, d. h. Anträge in Beziehung auf andere 
zur Berathung vorliegende auf der Tagesordnung stehende Anträge, 
sei es zur Abänderung, Ergänzung oder Ersetzung derselben durch einen 
anderen Antrag, oder zu ihrer Beseitigung durch Uebergang zur Tages- 
ordnung oder zur motivirten Tagesordnung, können zu jeder Zeit vor 
dem Schlusse der Berathung über den in Frage stehenden Gegenstand 
gestellt werden. 
Ein Verbesserungs-Antrag ist bei dem Präsidenten schriftlich ein- 
zureichen. 
Der Präsident hat denselben alsbald zu verlesen und die Unter- 
stützungsfrage (§ 59) zu stellen, falls die Unterstützung nicht bereits schrift- 
lich erfolgt ist. 
59. Jeder Antrag einzelner Abgeordneter bedarf der Unter- 
sühun, durch fünf andere Abgeordnete, ohne welche derselbe keine 
Folge hat. 
Die Anträge und Vorschläge der Regierungs-Bevollmächtigten, 
der Mitglieder des Gesammtvorstandes als solcher, und die Anträge 
eines Ausschusses, sei es des gesammten Ausschusses oder der Mehrheit 
oder Minderheit, bedürfen der Unterstützung nicht. 
§ 60. Jeder Verbesserungs-Antrag wird sofort in den Kreis der 
Berathung gezogen, falls nicht auf Antrag des Antragstellers, oder eines 
anderen Abgeordneten, oder des Regierungs-Bevollmächtigten (5 23) 
oder auf Anfrage des Präsidenten der Landtag die Verweisung des 
Antrags an den betheiligten oder einen besonders zu wählenden Aus- 
schuß beschließt. 4 
Vorgängig diesem Beschlusse darf nur dem Antragsteller und, wenn 
mehrere Abgeordnete den Antrag gestellt haben, nur einem der Antrag, 
steller, sowie einem Abgeordneten für solche Verweisung und einem 
Abgeordneten dagegen das Wort ertheilt werden.
	        
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