Geschäftsordnung. 355
Wer die Verweisung eines Antrags an einen Ausschuß beantragen
will, erhält auch außer der Ordnung sofort das Wort.
Die Begründung des Antrags eines Abgeordneten findet
nur statt in der Reihefolge der Anmeldungen zum Worte.
5 62. Jeder Antrag muß so gefaßt sein, daß er mit Bestimmtheit
ausdrückt, wie nach der Absicht des Antragstellers der Beschluß des Land-
tags zu fassen sein werde.
63. Ein Antrag der Staatsregierung oder eines Abgeordneten
oder Ausschusses kann zu jeder Zeit von dem Antragsteller durch An-
eignung beantragter Abänderungen oder auf andere Weise geändert
oder zurückgezogen, indeß, sofern es sich um einen Antrag eines Abge-
ordneten oder eines Ausschusses handelt, von jedem Abgeordneten wieder
aufgenommen werden. Der wiederausfgenommene Antrag bedarf nicht
der Unterstützung.
Wird ein Antrag zurückgezogen und nicht wieder ausgenommen,
so fallen auch die zu dem Antrage gestellten Verbesserungsanträge.
5 64. Jeder Berathungs-Gegenstand kann, jedoch nur so lange die
Berathung darüber nicht geschlossen ist, vom Landtage an einen Aus-
schuß verwiesen oder zurückgewiesen werden.
65. Ueber einen Antrag auf Vertagung der Berathung oder
der Abstimmung, oder auf Schluß der Berathung ist ohne vorgängige
Erörterung abzustimmen, und einem Antrage der Regierungs-Bevoll-
mächtigten (s 23) auf Vertagung der Berathung stets zu genügen.
Bei Vertagung der Berathung oder Abstimmung findet die Fort-
setzung der Berathung beziehungsweise die Abstimmung in der nächsten
Sitzung statt, falls nicht der Landtag eine Ausnahme beschließt.
66. Der Präsident schließt die Berathung, wenn er die Beschluß-
nahme für genügend vorbereitet hält (vergleiche § 14) oder wenn niemand
mehr zum Worte sich gemeldet hat, oder wenn der Landtag, nach vor-
gängiger Verlesung der Rednerliste den Schluß der Berathung beschließt.
Wenn ein Antrag in der Versammlung bereits begründet ist, so kann
die Berathung darüber nicht eher geschlossen werden, als nachdem wenig-
stens einem Abgeordneten, falls das Wort dazu begehrt ist, dasselbe
gegen den Antrag ertheilt ist.
8 67. Nach dem Schlusse der Berathung ist dem Berichterstatter,
als solchem, das Wort zu ertheilen, zuerst dem Berichterstatter der Minder-
beit des Ausschusses, zuletzt demjenigen der Mehrheit. Das Schluß-
wort steht auch dem Abgeordneten zu, welcher einen selbständigen An-
ban gestellt hat, sofern nicht der Antrag einem Ausschusse überwiesen
ar.
Wenn der Regierungs-Bevollmächtigte nach dem letzten Worte des
Berichterstatters oder des Antragstellers noch das Wort begehrt, so ist
er Schluß der Berathung vom Präsidenten wieder aufzuheben.
§l 68. Für die Reihefolge der Abstimmungen ist leitender Grund-
satz, daß diejenigen Anträge, welche am weitesten von den Anträgen
in Beziehung auf welche sie gestellt sind, sich entfernen, vor den übrigen
Anträgen zur Abstimmung kommen. Handelt es sich um Anträge auf
Bewilligung von Geldern, so ist der Antrag auf die geringere Summe
23.