Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Eeschäftsordnung. 27 
Eine Ausschließung der Offentlichkeit der Kommissionsverhandlungen 
für die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur der Reichstag be- 
ießen. 
* 28. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung 
stehen, welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer 
durch Verfügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch, wenn die 
Petition bereits an die Petitions-Kommission abgegeben ist, nur auf 
ntrag derselben. 
Jedes Mitglied der Petitions-Kommission kann nach achtwöchent- 
licher Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen. 
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission 
allwöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammen- 
tellung zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder des Reichstages zu bringen. 
ur weiteren Erörterung im Reichstage gelangen diejenigen Petitionen, 
bei welchen auf solche Erörterungen entweder von der Kommission oder 
von 15 Mitgliedern des Reichstages angetragen wird. 
Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von ihr 
zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der 
Antrag von Mitgliedern des Reichstages aus, so tritt das Verfahren des 
ein. 
In gleicher Art werden von den Fach-Kommissionen oder den für 
besondere Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen 
Petitionen behandelt. 
Ein Bescheid des Reichstages muß jedenfalls erfolgen. 
§*29. Die Mitglieder des Bundesrates und die Kommissarien des- 
selben können den Abteilungen und Kommissionen mit beratender Stimme 
beiwohnen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem 
Gegenstande der Verhandlungen muß dem Reichskanzler Kenntnis ge- 
geben werden. 
5 30. Die Kommissionen und Abteilungen regeln ihre Tagesordnung 
lelbst; außerdem ist der Präsident befugt, für die Abteilungen Sitzungen 
anzuberaumen. 
„5 31. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kom- 
missionen vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt, welcher 
die Einbringung derfelben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag 
der Verhandlung feststellt (s 350. 
IV. Anfragen. Interpellationen. Vundesratsentschliehungen 
Anfragen. 
3 31 a. Die Mitglieder des Reichstages können Anfragen an den 
Reichskanzler stellen. . ç 
Die Anfragen sind schriftlich einzureichen; sie müssen sich auf die 
FSeseichnung der Tatsachen, über welche Auskunft gewünscht wird, be- 
ränken. 
Die Anfragen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs unter 
fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis eingetragen und den Mit- 
gliedern des Reichstages alsbald mitgeteilt.
	        
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