360 Oldenburg.
6. Wahlen.
8 93. Wahlen im Landtage können nur vorgenommen werden,
wenn sie auf der Tagesordnung stehen.
Aus besonderen Gründen kann der Landtag ausnahmsweise eine
Abweichung beschließen.
8 94. Kein Abgeordneter darf die auf ihn gefallene Wahl ablehnen,
ausgenommen die Wahl in einen Ausschuß, wenn der Abgeordnete
bereits Mitglied zweier Ausschüsse ist.
§* 95. Die Wahlen geschehen durch Abgebung von Stimmzetteln.
Sobald mit der Verlesung der Stimmzettel begonnen ist, was der
Präsident vorher anzukündigen hat, ist eine Abgebung von Stimm-
zetteln nicht weiter zulässig.
Der Landtag kann im einzelnen Fall, abgesehen von den Wahlen
des Präsidenten und der Vicepräsidenten, die Wahl durch Zuruf be-
schließen, falls kein Widerspruch erhoben wird.
8 96. enn bei einer Wahl, welche absolute Stimmenmehrheit
erfordert, eine solche sich nicht sofort ergiebt, so ist sie in der Art zu wieder-
holen, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten
ferner wählbar sind, von diesen jedoch derjenige ausscheidet, welcher
die wenigsten Stimmen erhalten hat. Ist dieses bei mehreren der Fall,
so entscheidet das Loos. Bei gleicher Vertheilung sämmtlicher Stimmen
auf mehr als zwei Abgeordnete ist einer durch das Loos auszu-
scheiden.
Bei gleicher Vertheilung der Stimmen auf zwei Abgeordnete ist
die Wahl zu wiederholen. Ergiebt sich dabei keine Aenderung, so ent-
scheidet das Loos.
Wenn für eine Wahl relative Stimmenmehrheit erforderlich wird,
so finden bei Stimmengleichheit die Vorschriften des Absatzes 2 ent-
sprechende Anwendung.
Abschnitt VII.
Ordnungs-Bestimmungen.
§ 97. Der Präsident ist berechtigt, die Abgeordneten von Abschwei-
fungen auf den Gegenstand der Berathung zurückzuweisen und im
Wiederholungsfalle, sowie wegen unparlamentarischer Aeußerung oder
wegen unparlamentarischen Verhaltens mit Nennung des Namens
zur Ordnung zu rufen, nach seinem Ermessen unter Anführung der
Gründe.
Will der betheiligte Abgeordnete sich dabei nicht beruhigen, so hat
er das durch Berufung auf das Urtheil der Versammlung ohne weitere
Bemerkung zu erklären, worauf der Landtag ohne vorgängige Berathung
entscheidet, ob die Mahnung des Präsidenten gerechtfertigt ist.
z 98. Wenn ein Abgeordneter bei der Verhandlung über denselben
Gegenstand der Tagesordnung zum zweiten Male einen vom Landtage
nicht für ungerechtfertigt erkannten Ordnungsruf sich zugezogen hat,
so kann der Präsident demselben für die Dauer der Berathung dieses
Gegenstandes, oder wenn die Berathung mehrere Sitzungen dauert,