Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 361 
für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen. Auch dabei gilt die Be- 
stimmung im zweiten Absatze des § 97. 4 
§5 99. Sowohl der Regierungs-Bevollmächtigte als jeder Abgeord- 
nete hat die Befugniß, den Präsidenten auf vorgefallene Verletzung 
der Ordnung aufmerksam zu machen. 
* 100. Störungen in der Versammlung hat der Präsident zu rügen, 
und wenn dadurch die Ruhe nicht wieder herzustellen ist, so hat er die 
Sitzung auf eine bestimmte Zeit auszusetzen oder ganz zu schließen. 
5 101. Der Landtag kann einen Abgeordneten ausschließen, wenn 
der Letztere 
1. die Sitzungen des Landtags oder Ausschusses ungeachtet wieder- 
holter Mahnungen des Präsidenten, beziehungsweise des Vor- 
sitzenden im Ausschusse ohne genügenden Grund versäumt; oder 
2. nach Art. 132 des Staatsgrundgesetzes verhaftet und länger 
als 3 Tage in Haft gehalten ist. 
§5 102. In den Fällen des § 101 ist der Präsident verpflichtet, die 
Entscheidung des Landtags darüber zu veranlassen, ob der Abgeordnete 
ausgeschlossen werden solle, und hat der Landtag zur Begutachtung 
der Frage einen Ausschuß zu wählen. 
Solange die Ausschließung eines Abgeordneten noch in Frage steht, 
ist derselbe von der Theilnahme an den Verhandlungen des Landtags 
nicht ausgeschlossen. Der betheiligte Abgeordnete ist, wenn thunlich, 
von dem Ausschusse zu hören, der Verhandlung über seine Ausschließung 
darf derselbe aber nicht beiwohnen. 
Zu einem auf Ausschließung gehenden Beschlusse des Landtags 
bedarf es zweimaliger Abstimmung in verschiedenen Sitzungen. 
§* 103. In anderen Fällen, in denen Zweifel darüber, ob der Auf- 
trag erloschen oder ein Verzicht anzunehmen sei (St. G. G. Art. 122, 
123), beim Präsidenten oder im Landtage angebracht sind, hat der Prä- 
sident ebenfalls dem Landtage die Frage zur Entscheidung vorzulegen, 
ledoch bedarf es dann nicht des im § 102 vorgeschriebenen Verfahrens. 
Abschnitt VIII. 
Abwesenheit, Urlaub, Tagegelder und Reisekosten der Abgeordneten. 
§* 104. Die nach dem Beginn der Sitzung des Landtags etwa noch 
abwesenden, nicht entschuldigten Abgeordneten, deren Wahl für gültig 
erklärt ist, hat der Präsident zum unverzüglichen Eintritt in den Landtag 
aufzufordern, oder die Vermittelung der Regierungs-Bevollmächtigten 
deshalb anzusprechen. 
Wer dieser Aufforderung, ohne vor dem Landtage genügend ent- 
schuldigt zu sein, nicht innerhalb 14 Tage nach ihrer Erlassung Folge 
geleistet hat, wird angesehen als habe er auf seinen Sitz im Landtage 
verzichtet, und kann bei späterem Erscheinen denselben nur dann noch 
einnehmen, wenn nicht inzwischen eine Neuwahl bereits angeordnet ist. 
5 105. Jeder Abgeordnete hat von etwaiger Verhinderung, den 
Sitzungen des Landtags oder der Ausschüsse beizuwohnen, dem Prä-
	        
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