Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

370 Preußen. 
B 
1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten 
zur zweiten Kammer. 
Vom 30. Mai 18491). 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 
c. 2c. 
verordnen in Ausführung der Art. 67. bis 74. und auf Grund des 
Artikels 105. der Verfassungsurkunde, auf den Antrag Unseres Staats- 
ministeriums, daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten der zweiten 
Kammer vom 6. Dezember 1848. die nachfolgenden näheren Bestim- 
mungen zur Anwendung zu bringen sind: 
§*# 1. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahl- 
männern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Ur- 
wahlbezirken gewählt. 
88 2 und 3 aufgehoben?). 
#§s 4. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. 
8 5. Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer 
Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Land- 
rathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Ur- 
wahlbezirke vereinigt. 
5 6. Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden von der 
Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke getheilt. Diese 
sind so einzurichten, daß höchstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind. 
Die Urwahlbezirke müssen, so weit es thunlich ist, so gebildet 
werden, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahl- 
männer durch drei theilbar ist. 
z 8. Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24ste Lebensjahr voll- 
endet, und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechts- 
kräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, 
worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimm- 
berechtigter Urwähler, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armen- 
unterstützung erhält. 
9. Die Militairpersonen des stehenden Heeres und die Stamm- 
Mannschaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne Rücksicht 
darauf, wie lange sie sich an demselben vor der Wahl aufgehalten haben- 
Sie bilden, wenn sie in der Zahl von 750 Mann oder darüber, zusammen- 
stehen, einen oder mehrere besondere Wahlbezirke. Landwehrpflichtige, 
welche zur Zeit der Wahlen zum Dienste einberufen sind, wählen an dem 
Orte ihres Aufenthaltes für ihren Heimathsbezirk. 
*l 10. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu ent- 
richtenden direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbe- 
steuer), in 3 Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Ab- 
theilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Ur- 
wähler fällt. Diese Gesamtsumme wird berechnet: 
1) Ges.-Samml. (1849) 2056—210. 
2) &2 und 3 der Wahlordnung wurden durch das Gesetz vom 27. Juni 1860, die 
Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betr., aufgehoben.
	        
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