Wahlgesetze. 373
8 261). Die Regierung ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahl-
bezirk zur Wahl der Abgeordneten.
3.272). Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittelst schrift-
licher Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen
über die Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen,
und wenn er einzelne Wahlakte für ungültig erachten sollte, der Ver-
sammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur endgültigen Entscheidung
vorzutragen. Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl
für ungültig erkannt ist, schreitet die Versammlung sofort zu dem eigent-
lichen Wahlgeschäfte.
Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa
gegen einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung
keine Diskussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
#§ 28. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist vom Minister des
Innern festzusetzen.
4lZum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste
Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, in Folge
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses, nicht verloren hat und bereits
ein Jahr lang dem preußischen Staatsverbande angehört.
30 u. ). Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimm-
gebung zu Protokoll.
Der Protokollführer und die Beisitzer für den Wahlvorstand bei der
Wahl der Abgeordneten (§ 30 Abs. 2 der Verordnung) werden durch
den Wahlkommissarius aus der Mitte der Wahlmänner ernannt.
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahl-
stimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so
wird zu einer engeren Wahl geschritten.
l# 31. Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder
Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlkommissarius
erklären. Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt
als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge.
31a4). Die Urwähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahl-
vorstehers, des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahlvorstande
En der Wahl der Wahlmänner, die Wahlmänner sind verpflichtet, das
hrenamt des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahlvorstande
ei der Wahl der Abgeordneten zu übernehmen.
n Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das 65. Lebensjahr überschritten
gat oder durch Krankheit, Abwesenheit in dringenden Privatgeschäften,
sarch Dienstgeschäfte eines öffentlichen Amtes oder durch sonstige be-
ondere Verhältnisse, welche nach billigem Ermessen eine genügende Ent-
(Ouldigung begründen, an der Wahrnehmung der Obliegenheiten der
im Abs. 1 bezeichneten Ehrenämter verhindert ist.
ÓÛ
1860 E „und bestimmt den Wahlort“ — aufgehoben durch Gesetz vom 27. Juni
) Vgl. Anm. 1 S. 372.
) 630 Abs. 2 neu gefaßt durch Gesetz vom 28. Juni 1906.
( la eingefügt durch Gesetz vom 28. Juni 1906 Art. II.