374 Preußen.
Wer die Ubernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen Grund
ablehnt oder sich ihrer Wahrnehmung ohne ausreichende Entschuldigung
entzieht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden.
Mird nachträglich eine genügende Entschuldigung geltend gemacht,
so kann die verhängte Strafe ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Die Festsetzung und die Zurücknahme der Strafe steht in Landkreisen
dem Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister zu. Gegen seine Ver-
fügung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den
Regierungspräsidenten und gegen dessen Bescheid binnen gleicher Frist
Beschwerde an den Oberpräsidenten zulässig, welcher endgültig ent-
scheidet.
5 32. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren
Bestimmungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden
Reglement zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 30. Mai 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.
v. Strotha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.
Verzeichniß)
der in den einzelnen Regierungsbezirken zu wählenden Anzahl von
Abgeordneten zur zweiten Kammer.
2. Gesetz betreffend Aenderung des Wahlverfahrens.
Vom 29. Juni 18932).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. tc.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie
für den Umfang derselben, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande,
was folgt:
§5 1. Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten werden die
Urwähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-,
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen
getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der
Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist
an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen.
2. Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind,
wählen in der dritten Abtheilung.
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung
entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilun-
gen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die erste
und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt.
1) Ges.-Samml. (1849) 211, nicht abgedruckt.
2) Ges.-Samml. (1893) 103—104.