378 Preußen.
& 3. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen,
insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be-
auftragenden Behörden, hat Unser Staatsministerium in einem be-
sonderen Reglement zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heidt. v. Rabe. Simons.
v. Stockhausen. v. Raumer. v. Westphalen.
b. Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens.
Vom 24. Juni 1891).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2tc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer
Monarchie, für den Umfang derselben was folgt:
5J 1. Behufs Bildung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen
zum Hause der Abgeordneten, der Wählerabtheilungen für Gemeinde-
vertreterwahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberechtigungen
in oeffentlichen Verbänden die Summe der veranlagten Beträge der
Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer einwirkt, ist für jede nicht
veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 Mark an Stelle der bisherigen
Klassensteuer zum Ansatz zu bringen.
Bis zu anderweiter, in Folge der Ueberweisung von Grund= und
Gebäudesteuer an kommunale Verbände etwa erforderlich werdender
Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten
wird in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, —
unter Abänderung der betreffenden Bestimmungen des F. 10 der Ver-
ordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. 1849. S. 205) für jeden
Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet.
§l 2. Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen
der Artikel 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden
Bestimmungen entgegenstehen, außer Kraft gesetzt.
Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Einkommensteuer-
gesetze in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891.
(L. S.)
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfu
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kalte
Gr. v. Zedlitz.
1) Ees.-Samml. (1891) 231—232. Dies GEesetz ist durch das Gesetz vom 29. Juni
1893 6#6 für die ganze Monarchie „mit Ausnahme der Hohenzollernschen
ande' aufgehoben.
Wilhelm.
rth. v. Schelling.
nborn. v. Heyden.