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worbenen Landestheilen Geltung erlangt, treten der bis-
herigen Anzahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten 80 Ab-
geordnete aus jenen Landestheilen hinzu.
Art. 2. Die Feststellung der Wahlbezirke erfolgt für die ersten
Wahlen, welche in jenen Landestheilen stattfinden, durch Königliche An-
ordnung in der Art, daß die zu wählenden Abgeordneten auf die durch
die letzte allgemeine Volkszählung ermittelte Bevölkerung möglichst
gleichmäßig vertheilt werden.
Art. 3. Die ersten Wahlen in den im Artikel 1. gedachten Landes-
theilen erfolgen nach der Verordnung über die Ausführung der Wahl
der Abgeordneten vom 30. Mai 1849. (Gesetz-Samml. S. 205.) mit
folgenden Maaßgaben:
1) Die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern, nach deren
Maaßgabe die Urwähler in drei Abtheilungen getheilt werden
(§§#. 10. und 11. vom 30. Mai 1849.), erfolgt durch Königliche
Anordnung;
2) die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be-
auftragenden Behörden erfolgt durch das Staatsministerium;
3) die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staatsverbande
eines der im Artikel 1. erwähnten Landestheile angehört hat,
wird bei dem im F. 29. der Verordnung vom 30. Mai 1849.
angeordneten einjährigen Zeitraume in Anrechnung gebracht.
Art. 4. Dem nach dem 1. Oktober 1867. zunächst einzuberufenden
Landtage der Monarchie soll ein Gesetzentwurf über die Bildung der
Wahlbezirke, sowie über die definitive Einführung der Verordnung vom
30. Mai 1849. in den neu erworbenen Landestheilen vorgelegt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1867.
· (L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.
v. Roon. Gr. v. Jtzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulen burg.
b. Verordnung, betreffend die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern,
nach deren Maaßgabe die Urwähler in drei Abtheilungen getheilt
werden, sowie die Feststellung der Wahlbezirke für die ersten Wahlen
zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. Sep-
tember und 24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie ver-
einigten Landestheilen.
Vom 14. September 18677).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, in Verfolg des Gesetzes vom 17. Mai 1867., betreffend die
Abänderung des Artikels 69. der Verfassungs-Urkunde 2c., Behufs Aus-
1) Ges. Samml. (1867) 1482.