Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 381 
führung der ersten Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch 
die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit der Preußi- 
schen Monarchie vereinigten Landestheilen, auf den Antrag des Staats- 
ministeriums, was folgt: 
Art. 1. Dre Bildung der Wahlabtheilungen der Urwähler sind 
folgende direkte Steuern zu Grunde zu legen: 
1) Die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer; 
2) die Gewerbesteuer; 
3) die Gebäudesteuer; 
4) die Grund-, sowie im Landbezirke von Frankfurt a. M. die 
Gefällsteuer, in dem Umfange, wie solche vom 1. Juli d. J. 
ab nach Vorschrift der dieserhalb ergangenen Verordnungen 
zu erheben sind. 
In den Herzogthümern Schleswig und Holstein sind als Grundsteuer 
die Landsteuer und die Kontribution in Betracht zu ziehen. 
Im Stadtgebiete von Frankfurt a. M. tritt an Stelle der Klassen- 
steuer die Wohn= und Miethsteuer- 
Art. 2. Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem 
Bezirke zu wählenden Abgeordneten werden nach Inhalt des anliegenden 
Verzeichnisses hierdurch festgestellt?. 
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. September 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. 
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. 
v. Selchow. Gr. v. Eulenburg. 
Verzeichniß 
der Wahlbezirke, Wahlorte und der in den einzelnen Bezirken zu wählen- 
den Anzahl von Abgeordneten ?). 
. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 
1849. (Gesetz-Samml. S. 205.) für die Wahlen zum Hause der Ab- 
geordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. De- 
zember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. 
Vom 11. März 18698). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der 
onarchie, was folgt: 
1. Bis zum Erlasse des in Artikel 72. der Verfassungs-Urkunde 
vorbehaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Ab- 
geordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 
1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen auf 
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) Dies Verzeichnis nicht mit abgedrudt. 
) bes. Samml. 1483—95, hier nicht mit abgedruckt. 
2) Ges.-Samml. 1869 (481—482).
	        
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