Wahlgesetze. 381
führung der ersten Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch
die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit der Preußi-
schen Monarchie vereinigten Landestheilen, auf den Antrag des Staats-
ministeriums, was folgt:
Art. 1. Dre Bildung der Wahlabtheilungen der Urwähler sind
folgende direkte Steuern zu Grunde zu legen:
1) Die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer;
2) die Gewerbesteuer;
3) die Gebäudesteuer;
4) die Grund-, sowie im Landbezirke von Frankfurt a. M. die
Gefällsteuer, in dem Umfange, wie solche vom 1. Juli d. J.
ab nach Vorschrift der dieserhalb ergangenen Verordnungen
zu erheben sind.
In den Herzogthümern Schleswig und Holstein sind als Grundsteuer
die Landsteuer und die Kontribution in Betracht zu ziehen.
Im Stadtgebiete von Frankfurt a. M. tritt an Stelle der Klassen-
steuer die Wohn= und Miethsteuer-
Art. 2. Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem
Bezirke zu wählenden Abgeordneten werden nach Inhalt des anliegenden
Verzeichnisses hierdurch festgestellt?.
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. v. Eulenburg.
Verzeichniß
der Wahlbezirke, Wahlorte und der in den einzelnen Bezirken zu wählen-
den Anzahl von Abgeordneten ?).
. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai
1849. (Gesetz-Samml. S. 205.) für die Wahlen zum Hause der Ab-
geordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. De-
zember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen.
Vom 11. März 18698).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der
onarchie, was folgt:
1. Bis zum Erlasse des in Artikel 72. der Verfassungs-Urkunde
vorbehaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Ab-
geordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember
1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen auf
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) Dies Verzeichnis nicht mit abgedrudt.
) bes. Samml. 1483—95, hier nicht mit abgedruckt.
2) Ges.-Samml. 1869 (481—482).