Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 383 
erworbene Gebietstheil scheidet aus der Gemeinschaft mit den Kreisen 
Minden und Lübbecke aus. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegegeben Berlin, den 23. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. 
Gr. zu Eulen burg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
7. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg 
mit der Preußischen Monarchie. 
Vom 23. Juni 18761). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
# 2. Der bisherigen Zahl der Mitglieder des Hauses der Ab- 
geordneten tritt Ein Abgeordneter für das frühere Herzogthum Lauen- 
burg hinzu. Dasselbe bildet einen besonderen Wahlbezirk, dessen Wahl- 
ort die Stadt Mölln ist. 
Bis zum Erlasse des im Art. 72. der Verfassungsurkunde vor- 
behaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Abgeordneten 
im Herzogthume auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849. (Gesetz- 
Samml. S. 205.) und der s. 3. und 4. des Gesetzes vom 27. Juni 1860. 
(Gesetz-Samml. S. 357.) mit der Maßgabe, daß 
1) bis die neue Grundsteuer und die allgemeine Gebäudesteuer 
zur Erhebung gelangen, bei der Bildung der Wahlabteilungen 
die provisorische Grundsteuer nach Maßgabe des Lauenburgischen 
Gesetzes vom 7. Dezember 1872. (Offizielles Wochenblatt für 
das berbogthum Lauenburg Jahrgang 1872. Nr. 74. S. 339) 
un 
2) auf den im §. 29. der Verordnung vom 30. Mai 1849. be- 
stimmten Einjährigen Zeitraum die Zeit, während welcher 
Jemand dem früheren Staatsverbande des Herzogthums an- 
% gehört hat, 
in Anrechnung zu bringen ist. 
Die zur Ausführung der Wahlen erforderlichen Anordnungen, ins- 
besondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be- 
auftragenden Behörden hat das Staatsministerium im Wege des Regle- 
ments zu erlassen. 
# 14. Das Staatsministerium wird mit Ausführung des gegen- 
wärtigen Gesetzes beauftragt. 
— —— 
1) Ges. Samml. (1876) 169—173.
	        
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