384 Preußen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 23. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Falk. Achenbach. v. Kameke. Frieden-
thal. Hofmann.
8. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit
der Preußischen Monarchie.
Vom 18. Februar 18912).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was
folgt:
5 10. Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten erfolgt die im
8. 10 der für Helgoland in Kraft tretenden Verordnung vom 30. Mai 1849
(Gesetz-Samml. S. 205) vorgeschriebene Eintheilung der Urwähler in
drei Abtheilungen nach Maßgabe der in Helgoland zur Hebung kommen-
den Einkommensteuer.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. Februar 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. v. Goßler-
Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Miquel.
v. Kaltenborn. v. Heyden.
II.
Geschäftsordnungen.
1. Geschäfts-Ordnung für das Herrenhaus.
(In der durch die Beschlüsse des Herrenhauses vom 5 De festgestellten Fassung.)")
I. Zusammentritt und Konstituierung des Hauses.
#s1. Zusammentritt des Hauses. Nach der Eröffnung
beider Häuser des Landtags tritt das Herrenhaus unter dem Präsidium
der vorangegangenen Session zusammen. Ist kein Mitglied desselben
gegenwärtig, so übernimmt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz-
1) Ges.-Samml. (1891) 11—13.
“) Berlin. Gedruckt bei Julius Sittenfeld. 1908.