Geschäftsordnungen. 385
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen dem
im Lebensalter ihm am nächsten stehenden Mitgliede überlassen werden.
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Kon-
stituierung des Hauses (5 2), vier Mitglieder zu Schriftführern.
5* 2. Konstituierung und Beschlußfähigkeit des
Hauses. Ist die zur Beschlußfähigkeit des Herrenhauses erforderliche
Anzahl von 60 Mitgliedern anwesend, so schreitet das Haus durch Vor-
nahme der Wahl eines Präsidenten, zweier Vizepräsidenten und von
acht Schriftführern zu seiner Konstituierung.
§J 3. Wahl der Präsidenten. Die Wahl des Präsidenten
und der beiden Vizepräsidenten erfolgt durch Stimmzettel mit absoluter
Stimmenmehrheit.
Hat eine absolute Mehrheit sich nicht ergeben, so sind diejenigen
fünf Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine
engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehr-
beit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten
Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere
Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein,
so entscheidet das Los, welches durch die Hand des Präsidenten ge-
zogen wird. «
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vor-
stehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet
bei Stimmengleichheit ebenfalls das Los.
#* 4. Wahl der Schriftführer. In einer einzigen Wahl-
handlung erfolgt demnächst mit relativer Stimmenmehrheit die Wahl
der Schriftführer.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand
des Präsidenten gezogen wird.
5. Anzeigeüberdie Konstituierungdes Hauses.
Die Konstituierung des Hauses und das Ergebnis der Wahlen wird durch
den Präsidenten dem Könige und dem Hause der Abgeordneten an-
gezeigt.
II. Vorstand und Beamte des Hauses sowie deren Befugnisse und
Obliegenheiten.
#§ 6. Dauer der Amtsführung der Präsidenten
und Schriftführer. Der Präsident und die Vizepräsidenten
sowie die Schriftführer werden für die Dauer der Session gewählt.
Von den Schriftführern kann jeder Gewählte nach Ablauf von vier
ochen zurücktreten. ç
Wenn einer der Schriftführer verhindert ist, das Schriftführeramt
zu versehen, so hat er dies und, im Falle der Abwesenheit, auch die Dauer
derselben dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Reichen alsdann die
übrigen Schriftführer zur Wahrnehmung der Geschäfte nicht aus, oder
auert die angezeigte Abwesenheit länger als vierzehn Tage, oder ist
die schriftliche Anzeige unterblieben, so ist der Präsident berechtigt, den
Beschluß des Hauses über Neuwahlen an Stelle der verhinderten Schrift-
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 25