Geschäftsordnungen. 387
gleicher Zahl geteilt. Jede Abteilung wählt mit absoluter Stimmen-
mehrheit für die Dauer der Session einen Vorsitzenden, einen Schrift-
führer, sowie Stellvertreter für beide. Wenn sich bei der ersten Ab-
stimmung eine absolute Mehrheit nicht ergibt, so kommen die beiden,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl.
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche auf die engere
Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los, welches
durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehen ist. ·
Ebenso tritt bei der letzten Wahl im Falle der Stimmengleichheit
Entscheidung durch das Los ein.
8 13. Beschlußfähigkeit und Geschäfte der Ab—
eilungen. Die Abteilungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie wählen die Mitglieder der
Kommissionen nach absoluter Mehrheit (§5 12) in der Regel aus ihrer
Nitte, können die Wahl jedoch auch auf andere Mitglieder richten. Trifft
die Wahl mehrerer Abteilungen dasselbe Mitglied, so hat diejenige Ab-
teilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl
der ihrer Nummer nach voranstehenden Abteilung den Vorzug. Die
lbteilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat sobald als tun-
lich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
gef gper die Verhandlungen in den Abteilungen wird ein Protokoll
eführt.
IV. Behandlung der Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen in den
Kommissionen, in erster und zweiter Beratung und in einmaliger bezw.
wiederholter Schlußberatung im Plenum.
5 14. Die Gesetzesvorlagen der Staatsregierung und des Hauses
der Abgeordneten sowie die von Mitgliedern des Hauses ausgehenden
elbständigen Anträge (§ 27) werden durch den Präsidenten zum Druck
und zur Verteilung an die Mitglieder befördert.
Die weitere Behandlung derselben erfolgt nach Maßgabe der Be-
schlüsse des Hauses
entweder durch Plenarberatung auf Grund vorgängiger Kom-
missionsberatung,
oder durch erste und zweite Beratung im Plenum,
oder durch einmalige Schlußberatung im Plenum.
Letztere ist nur zulässig, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder
gegen dieselbe Widerspruch erheben.
Wenn während der Plenarberatung auf Grund vorgängiger Kom-
missionsberatung, oder während der zweiten Beratung im Plenum,
oder während der einmaligen Schlußberatung von mindestens 20 Mit-
gliedern eine wiederholte Schlußberatung im Plenum beantragt wird,
so muß dieselbe stattfinden 0.
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1) Es ist nicht erforderlich, daß ein solcher Antra riftlich eingereicht wird
#. stenogeksstnich Bericht der Sitzung des Hewenhantrag lh C. April 1892, S. 211/212.
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