Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 387 
gleicher Zahl geteilt. Jede Abteilung wählt mit absoluter Stimmen- 
mehrheit für die Dauer der Session einen Vorsitzenden, einen Schrift- 
führer, sowie Stellvertreter für beide. Wenn sich bei der ersten Ab- 
stimmung eine absolute Mehrheit nicht ergibt, so kommen die beiden, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. 
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche auf die engere 
Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los, welches 
durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehen ist. · 
Ebenso tritt bei der letzten Wahl im Falle der Stimmengleichheit 
Entscheidung durch das Los ein. 
8 13. Beschlußfähigkeit und Geschäfte der Ab— 
eilungen. Die Abteilungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf 
die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie wählen die Mitglieder der 
Kommissionen nach absoluter Mehrheit (§5 12) in der Regel aus ihrer 
Nitte, können die Wahl jedoch auch auf andere Mitglieder richten. Trifft 
die Wahl mehrerer Abteilungen dasselbe Mitglied, so hat diejenige Ab- 
teilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl 
der ihrer Nummer nach voranstehenden Abteilung den Vorzug. Die 
lbteilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat sobald als tun- 
lich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
gef gper die Verhandlungen in den Abteilungen wird ein Protokoll 
eführt. 
IV. Behandlung der Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen in den 
Kommissionen, in erster und zweiter Beratung und in einmaliger bezw. 
wiederholter Schlußberatung im Plenum. 
5 14. Die Gesetzesvorlagen der Staatsregierung und des Hauses 
der Abgeordneten sowie die von Mitgliedern des Hauses ausgehenden 
elbständigen Anträge (§ 27) werden durch den Präsidenten zum Druck 
und zur Verteilung an die Mitglieder befördert. 
Die weitere Behandlung derselben erfolgt nach Maßgabe der Be- 
schlüsse des Hauses 
entweder durch Plenarberatung auf Grund vorgängiger Kom- 
missionsberatung, 
oder durch erste und zweite Beratung im Plenum, 
oder durch einmalige Schlußberatung im Plenum. 
Letztere ist nur zulässig, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder 
gegen dieselbe Widerspruch erheben. 
Wenn während der Plenarberatung auf Grund vorgängiger Kom- 
missionsberatung, oder während der zweiten Beratung im Plenum, 
oder während der einmaligen Schlußberatung von mindestens 20 Mit- 
gliedern eine wiederholte Schlußberatung im Plenum beantragt wird, 
so muß dieselbe stattfinden 0. 
— 
1) Es ist nicht erforderlich, daß ein solcher Antra riftlich eingereicht wird 
#. stenogeksstnich Bericht der Sitzung des Hewenhantrag lh C. April 1892, S. 211/212. 
25“
	        
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