Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 389 
hervorgehenden Anträge mit einfacher Majorität entschieden. Diese Be- 
timmung findet auf die Verhandlungen im Plenum keine Anwendung. 
Die Kommissionen müssen dem Hause bestimmte Vorschläge für die 
zu fassenden Beschlüsse unter der Formel: 
„Das Herrenhaus wolle beschließen, usw.“ 
machen. 
3 19. Die Minister und die von ihnen beauftragten Staatsbeamten 
können den Verhandlungen der Kommissionen beiwohnen, in denselben 
lederzeit Erklärungen abgeben und deren Aufnahme in das Protokoll 
verlangen. Der Präsident des Staatsministeriums muß durch den Prä- 
sidenten des Hauses von der Konstituierung und durch den Vorsitzenden 
der Kommission von deren erster Sitzung in Kenntnis gesetzt werden. 
Die Benachrichtigungen inbetreff der nachfolgenden Sitzungen werden 
von dem Vorsitzenden der Kommission an den Ressortminister und, wenn 
von diesem ein Kommissar zu den Sitzungen abgeordnet worden, auch 
an letzteren gerichtet. 
Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern des 
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und, 
alls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst 
unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission 
ist, an den Beratungen derselben mit beratender Stimme teil. 
Die Mitglieder des Hauses sind befugt, als Zuhörer den Beratungen 
der Kommissionen beizuwohnen, insofern nicht von diesen die Offentlich- 
keit durch Stimmenmehrheit ausgeschlossen wird. 
3J320. Zur Erstattung des Berichts an das Haus wählt die Kom- 
mission nach beendeter Beratung aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmen- 
mehrheit (§ 12) einen Berichterstatter, welcher jedoch nicht der Antrag- 
eller sein darf. Dieser hat in dem Berichte den wesentlichen Inhalt 
der stattgehabten Beratung, die daraus hervorgegangenen Anträge und 
ie Zahl der Stimmen auf jeder Seite wiederzugeben. Der Bericht 
dird gedruckt und mindestens drei Tage vor der Verhandlung an sämt- 
iche Mitglieder verteilt. Den Ministern wird in gleicher Frist eine an- 
gemessene Anzahl von Exemplaren übersandt. 
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Bericht- 
erstatter dem Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen. In letzterem 
alle sind die Anträge der Kommission und der Name des Bericht- 
erstatters gedruckt zur Kenntnis des Hauses zu bringen. Das Haus kann 
ledoch schriftlichen Bericht verlangen und zu diesem Behufe die Sache 
an die Kommission zurückverweisen. 
7 21. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kom- 
mission vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt. 
B. Erste und zweite Beratung im Plenum- 
de #6l 22. Die erste Beratung im ganzen Hause erfolgt frühestens am 
ritten Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in 
ie Hände der Mitglieder gekommen ist. 
bi Für diese Beratung gelten alle für die Plenarberatungen (§8 33 
is 61) getroffenen Bestimmungen. Jedoch bedürfen Anträge und Ab-
	        
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