30 Das Deutsche Reich.
durch einen Beschluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die
Tagesordnung wird sodann den Mitgliedern des Reichstages und des
Bundesrates durch den Druck mitgeteilt.
In der Regel findet in jeder Woche an einem bestimmten Tage
eine Sitzung statt, in welcher an erster Stelle die von Mitgliedern des
Reichstages gestellten Anträge und die zur Erörterung im Plenum ge-
langenden Petitionen erledigt werden.
Die von Mitgliedern des Reichstages gestellten Anträge kommen
in der Reihenfolge zur Verhandlung, in welcher sie eingegangen sind.
Alle Anträge, welche innerhalb der ersten zehn Tage einer Session ein-
gegangen sind, gelten als gleichzeitig eingebracht. Uber die Reihenfolge
der Beratung gleichzeitig eingebrachter Anträge hat der Präsident sich
mit dem Hause zu verständigen. Erfolgt eine Verständigung nicht, so
entscheidet das durch den Präsidenten zu ziehende Los. Gesetzentwürfe
behalten ihre Priorität bis zu ihrer Schlußberatung; die zweite und dritte
Beratung hat mithin, soweit sie zur Verhandlung im Plenum vorbereitet
ist, vor denjenigen Anträgen stattzufinden, welche in der Reihenfolge
der ersten Beratung diesen Gesetzentwürfen nachgestanden haben. Die
Petitionen gelangen in derjenigen Reihenfolge zur Beratung, in welcher
sie zur Verhandlung im Plenum vorbereitet sind. Eine Entfernung von
der Stelle der Tagesordnung, welche den von Mitgliedern des Reichs-
tages gestellten Anträgen und den Petitionen nach der Priorität ge-
bührt, kann nur beschlossen werden, wenn nicht bei Anträgen von dem
Antragsteller und bei Petitionen von 30 Mitgliedern widersprochen
wird.
b) Die Sitzungen des Reichstages.
öP. 36. Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich. Der Reichs-
tag tritt auf den Antrag seines Präsidenten, oder von zehn Mitgliedern
zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über den
Antrag auf Ausschluß der Offentlichkeit zu beschließen ist.
37. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er verkündet
Tag und Stunde der nächsten Sitzung.
c) Sitzungsprotokolle.
l 38. Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten
Sitzung zur Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der
Sitzung kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet.
m5 39. Das Protokoll muß enthalten:
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung;
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung,
ob sie beantwortet sind;
3 die amtlichen Anzeigen des Präsidenten.
§5 40. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben,
welcher sich durch die Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer
nicht heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung; im Fall der
Einspruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung
eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden.