Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

30 Das Deutsche Reich. 
durch einen Beschluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die 
Tagesordnung wird sodann den Mitgliedern des Reichstages und des 
Bundesrates durch den Druck mitgeteilt. 
In der Regel findet in jeder Woche an einem bestimmten Tage 
eine Sitzung statt, in welcher an erster Stelle die von Mitgliedern des 
Reichstages gestellten Anträge und die zur Erörterung im Plenum ge- 
langenden Petitionen erledigt werden. 
Die von Mitgliedern des Reichstages gestellten Anträge kommen 
in der Reihenfolge zur Verhandlung, in welcher sie eingegangen sind. 
Alle Anträge, welche innerhalb der ersten zehn Tage einer Session ein- 
gegangen sind, gelten als gleichzeitig eingebracht. Uber die Reihenfolge 
der Beratung gleichzeitig eingebrachter Anträge hat der Präsident sich 
mit dem Hause zu verständigen. Erfolgt eine Verständigung nicht, so 
entscheidet das durch den Präsidenten zu ziehende Los. Gesetzentwürfe 
behalten ihre Priorität bis zu ihrer Schlußberatung; die zweite und dritte 
Beratung hat mithin, soweit sie zur Verhandlung im Plenum vorbereitet 
ist, vor denjenigen Anträgen stattzufinden, welche in der Reihenfolge 
der ersten Beratung diesen Gesetzentwürfen nachgestanden haben. Die 
Petitionen gelangen in derjenigen Reihenfolge zur Beratung, in welcher 
sie zur Verhandlung im Plenum vorbereitet sind. Eine Entfernung von 
der Stelle der Tagesordnung, welche den von Mitgliedern des Reichs- 
tages gestellten Anträgen und den Petitionen nach der Priorität ge- 
bührt, kann nur beschlossen werden, wenn nicht bei Anträgen von dem 
Antragsteller und bei Petitionen von 30 Mitgliedern widersprochen 
wird. 
b) Die Sitzungen des Reichstages. 
öP. 36. Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich. Der Reichs- 
tag tritt auf den Antrag seines Präsidenten, oder von zehn Mitgliedern 
zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über den 
Antrag auf Ausschluß der Offentlichkeit zu beschließen ist. 
37. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er verkündet 
Tag und Stunde der nächsten Sitzung. 
c) Sitzungsprotokolle. 
l 38. Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten 
Sitzung zur Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der 
Sitzung kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet. 
m5 39. Das Protokoll muß enthalten: 
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung; 
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung, nebst der Bemerkung, 
ob sie beantwortet sind; 
3 die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. 
§5 40. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, 
welcher sich durch die Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer 
nicht heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung; im Fall der 
Einspruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung 
eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden.
	        
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