Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

390 Preuhen. 
änderungsvorschläge weder einer Unterstützung noch wiederholter Ab- 
stimmung (§§ 48, 49), und es kann in jedem Stadium der Beratung 
Verweisung an eine Kommission beschlossen werden. 
Nach dem Schlusse der ersten Beratung veranlaßt der Präsident 
die Zusammenstellung der gefaßten Beschlüsse mit der Vorlage, falls 
Veränderungen derselben stattgefunden haben. Diese Zusammenstellung 
bildet die Grundlage für die zweite Beratung. Haben keine Veränderungen 
stattgefunden, so wird der zweiten Beratung die ursprüngliche Vorlage 
zugrunde gelegt. 
§ 23. Die zweite Beratung im Hause erfolgt frühestens am zweiten 
Tage nach Abschluß der ersten Beratung, beziehungsweise nach der Ver- 
teilung der Zusammenstellung (§ 22 Absatz 3). Für diese zweite Be- 
ratung kommen inbetreff des Geschäftsganges die Bestimmungen der 
88 33 bis 61 der Geschäftsordnung zur Anwendung. 
C. Einmalige Schlußberatung. 
24. Die einmalige Schlußberatung im ganzen Hause erfolgt 
frühestens am dritten Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag 
gedruckt in die Hände der Mitglieder gekommen ist, auf den Vortrag eines 
oder mehrerer Berichterstatter (Referenten und Korreferenten), welche 
von dem Präsidenten bestellt werden. Die Anträge derselben werden 
gedruckt zur Kenntnis der Mitglieder gebracht. 
Inbetreff des Geschäftsganges kommen die Bestimmungen der 
§95 33 bis 61 zur Anwendung. 
Auch in jedem Stadium der einmaligen Schlußberatung kann bis 
zu der der Gesamtabstimmung vorhergehenden Fragestellung ein Be- 
schluß auf Verweisung der Sache an eine Kommission gefaßt werden. 
D. Wiederholte Schlußberatung. 
525. Die wiederholte Schlußberatung (§ 14) erfolgt frühestens am 
Tage nach Abschluß der vorhergegangenen Beratung nach den Be- 
stimmungen über die zweite Beratung (5 22 Absatz 3 und § 23). Jedoch 
bedürfen Abänderungsanträge der Unterstützung von mindestens 20 Mit- 
gliedern. 
§5 26. Die erste Beratung im ganzen Hause (5 22), sowie die ein- 
malige Schlußberatung (§ 24) kann auch früher, als am dritten Tage 
nach Verteilung der Vorlagen vorgenommen werden, wenn nicht zehn 
anwesende Mitglieder dagegen Widerspruch erheben. Dasselbe gilt be- 
züglich der Frist, welche bei Beratung von Kommissionsberichten seit 
der Verteilung (§ 20) oder bei zweiter Beratung im Hause (§8 23) seit 
der ersten und bei wiederholter Schlußberatung (& 25) seit der vorher- 
gegangenen Beratung verstrichen sein muß. 
E. Selbständige Anträge. 
8 27. Die von den Mitgliedern ausgehenden selbständigen Anträge 
müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sein. Dieselben sind 
dem Präsidenten schriftlich unter der Eingangsformel: „Das Herrenhaus
	        
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