Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 397 
6 62. Vor der durch Artikel 107 der Verfassungsurkunde vor- 
geschriebenen zweiten Abstimmung über Verfassungsänderungen findet 
eine Diskussion nicht statt. 
VI. Ordnungsbestimmungen. 
63. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem 
Präsidenten mit Rennung des Namens darauf zurückgewiesen, ohne daß 
dagegen ein Einwand statthaft ist. 
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so 
kann der Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aussetzen oder 
ganz aufheben. 
§* 65. Dem Präsidenten steht die Handhabung der Polizei in allen 
dem Hause überwiesenen Räumen zu. 
66. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens 
gibt oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird entfernt. 
§ 67. Entsteht störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Prä- 
sident anordnen, daß alle, die sich zurzeit darauf befinden, die Tribüne 
räumen. 
6 68. In welcher Weise der Präsident an ihn oder an das Haus 
gerichtete Beschwerden und Schreiben, welche sich auf die in dem Hause 
vorgekommenen Verhandlungen beziehen, zur Kenntnis der Mitglieder 
bringen oder was er im übrigen darauf veranlassen will, bleibt seinem 
Ermessen vorbehalten. 
VII. Von den Mitgliedern des Hauses. 
A. Prüfung der Legitimation. 
§s 69. Die Legitimation der neu eingetretenen oder vom König 
neu berufenen Mitglieder des Hauses wird nach Maßgabe der Ver- 
ordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 
und der Verordnung, betreffend die definitive Erledigung der Vor- 
behalte wegen Bildung der Verbände des alten und des befestigten 
Grundbesitzes — Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der seitens 
dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsen- 
tierenden Mitglieder des Herrenhauses, vom 10. November 1865, sowie 
der Allerhöchsten Erlasse, betreffend das Präsentationsrecht der Städte, 
vom 21. Oktober 1854, 29. September 1860, 26. Oktober 1867, 12. Mai 
1876, 6. Oktober 1879 und 22. März 1892 1) von der Matrikelkommission 
geprüft, welche aus dem Präsidenten des Hauses als Vorsitzenden, aus 
"r- beiden Vizepräsidenten und aus vier zu wählenden Mitgliedern 
esteht. 
*—–i das Ergebnis der Prüfung hat die Matrikelkommission dem 
Hause Bericht zu erstatten, demselben auch in jeder Session eine Uber- 
sicht über den Bestand des Hauses und die darin vorgekommenen Personal- 
veränderungen vorzulegen. ... 
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Zweifel über die Legitimation 
1) Hinzugetreten ist inzwischen der Allerh. Erlaß vom 15. Mai 1905.
	        
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