Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 399 
mit absoluter Stimmenmehrheit in einem Wahlakte, die ersteren für 
drei Jahre, die letzteren für die Dauer der Legislaturperiode des Hauses 
der Abgeordneten. Bei Ersatzwahlen für diese Kommissionen erstreckt 
sich das Mandat der Neugewählten nur auf den Rest der Wahlzeit der 
Vorgänger. 
VIII. Adressen. 
8 74. Bei ausreichend unterstütztem Antrage, eine Adresse an den 
König zu richten oder den Entwurf einer solchen Adresse anzunehmen, 
wird über die Frage, ob überhaupt eine Adresse an den König gerichtet 
werden solle, nachdem einem Redner für und einem Redner gegen den 
Antrag das Wort erteilt ist, abgestimmt, sofern der Antrag auf der Tages- 
ordnung der betreffenden Sitzung gestanden hat. 
§75. Hat das Haus eine Adresse an den König zu richten beschlossen, 
so wird zur Vorberatung des vorgelegten Entwurfs, event. zur Aus- 
arbeitung eines ohne weiteren Bericht dem Hause vorzulegenden Adreß- 
entwurfs eine Kommission gebildet, welche aus dem Präsidenten als 
Vorsitzenden und aus zehn von den Abteilungen zu wählenden Mit- 
gliedern besteht. Die Verhandlung über die Adresse erfolgt nach Maß- 
gabe der §§ 46 ff. 
§ 76. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, 
so beschließt das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten über die Zahl 
der Mitglieder, welche durch das Los bestimmt werden. Der Präsident 
und die Vizepräsidenten sind jedesmal Mitglieder der Deputation; der 
Präsident führt allein das Wort. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
§5 77. Uber Gesetzesvorlagen oder Anträge der Staatsregierung 
oder des Hauses der Abgeordneten kann nicht zur Tagesordnung über- 
gegangen werden. 
s 78. Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem 
Hause der Abgeordneten mitgeteilt. Die von dem Hause der Abgeordneten 
eingegangenen Gesetzesvorlagen werden, sofern sie unverändert ange- 
nommen sind, der Staatsregierung eingereicht, und wird das Haus der 
Abgeordneten davon benachrichtigt. Wird dagegen die Gesetzesvorlage 
nur mit Anderungen angenommen, so geht dieselbe an das Haus der 
Abgeordneten zurück. 
§5 79. Wenn eine von der Staatsregierung ausgegangene Gesetzes- 
rarle von dem Hause abgelehnt wird, so wird dieselbe davon benach- 
igt. 
Wird dagegen eine von dem Hause der Abgeordneten ausgegangene 
Gesetzesvorlage abgelehnt, so wird diesem davon Nachricht gegeben. 
§ 80. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ab- 
laufe der Session, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschluß- 
nahme gediehen sind, für erledigt zu erachten. 
ils 81. Alle Mitteilungen an die Staatsregierung oder an das Haus 
der Abgeordneten erfolgen durch den Präsidenten.
	        
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