Geschäftsordnungen. 399
mit absoluter Stimmenmehrheit in einem Wahlakte, die ersteren für
drei Jahre, die letzteren für die Dauer der Legislaturperiode des Hauses
der Abgeordneten. Bei Ersatzwahlen für diese Kommissionen erstreckt
sich das Mandat der Neugewählten nur auf den Rest der Wahlzeit der
Vorgänger.
VIII. Adressen.
8 74. Bei ausreichend unterstütztem Antrage, eine Adresse an den
König zu richten oder den Entwurf einer solchen Adresse anzunehmen,
wird über die Frage, ob überhaupt eine Adresse an den König gerichtet
werden solle, nachdem einem Redner für und einem Redner gegen den
Antrag das Wort erteilt ist, abgestimmt, sofern der Antrag auf der Tages-
ordnung der betreffenden Sitzung gestanden hat.
§75. Hat das Haus eine Adresse an den König zu richten beschlossen,
so wird zur Vorberatung des vorgelegten Entwurfs, event. zur Aus-
arbeitung eines ohne weiteren Bericht dem Hause vorzulegenden Adreß-
entwurfs eine Kommission gebildet, welche aus dem Präsidenten als
Vorsitzenden und aus zehn von den Abteilungen zu wählenden Mit-
gliedern besteht. Die Verhandlung über die Adresse erfolgt nach Maß-
gabe der §§ 46 ff.
§ 76. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden,
so beschließt das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten über die Zahl
der Mitglieder, welche durch das Los bestimmt werden. Der Präsident
und die Vizepräsidenten sind jedesmal Mitglieder der Deputation; der
Präsident führt allein das Wort.
IX. Allgemeine Bestimmungen.
§5 77. Uber Gesetzesvorlagen oder Anträge der Staatsregierung
oder des Hauses der Abgeordneten kann nicht zur Tagesordnung über-
gegangen werden.
s 78. Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem
Hause der Abgeordneten mitgeteilt. Die von dem Hause der Abgeordneten
eingegangenen Gesetzesvorlagen werden, sofern sie unverändert ange-
nommen sind, der Staatsregierung eingereicht, und wird das Haus der
Abgeordneten davon benachrichtigt. Wird dagegen die Gesetzesvorlage
nur mit Anderungen angenommen, so geht dieselbe an das Haus der
Abgeordneten zurück.
§5 79. Wenn eine von der Staatsregierung ausgegangene Gesetzes-
rarle von dem Hause abgelehnt wird, so wird dieselbe davon benach-
igt.
Wird dagegen eine von dem Hause der Abgeordneten ausgegangene
Gesetzesvorlage abgelehnt, so wird diesem davon Nachricht gegeben.
§ 80. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ab-
laufe der Session, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschluß-
nahme gediehen sind, für erledigt zu erachten.
ils 81. Alle Mitteilungen an die Staatsregierung oder an das Haus
der Abgeordneten erfolgen durch den Präsidenten.