Geschäftsordnung. 31
J38 41. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift-
führern vollzogen.
d) Redeordnung.
* 42. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt
und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an
der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz abtreten.
#l43. Die Mitglieder des Bundesrates und die zu ihrer Vertretung
abgeordneten Kommissarien müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit ge-
hört werden. Auch den Assistenten muß auf Verlangen der Mitglieder
des Bundesrates oder ihrer Vertreter das Wort erteilt werden.
* 44. Das Wort zur Geschäftsordnung wird nur nach freiem Er-
messen des Präsidenten erteilt. Eine von demselben zugelassene Be-
merkung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht
übersteigen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der
Debatte oder im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Sitzung
gestattet. Faktische Bemerkungen sind unzulässig.
45. Die Redner sprechen von der Rednerbühne oder vom Platze.
Deieen Mitgliedern des Reichstages ist das Vorlesen schriftlich abge-
faßter Reden nur dann gestattet, wenn sie der deutschen Sprache nicht
mächtig sind.
8 46. Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (§ 60). Ist
as eine oder das andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg
geschehen und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstande oder von
er Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf die Anfrage
des Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den
vorliegenden Gegenstand genommen werden solle, wenn er zuvor auf
diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht ist.
8 47. Bei allen Diskussionen erteilt der Präsident demjenigen Mit-
gliede das Wort, welches nach Eröffnung der Diskussion oder nach Be-
endigung der vorhergehenden Rede zuerst darum nachsucht.
48. Nimmt ein Vertreter des Bundesrates nach dem Schlusse
der Diskussion das Wort, so gilt diese aufs neue für eröffnet.
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen,
as Wort sowohl am Beginn wie nach dem Schlusse der Diskussion.
g) Abänderungsvorschläge und Anträge auf moti-
vierte Tagesordnung.
* 49. Abänderungsvorschläge (Amendements) oder Anträge auf
motivierte Tagesordnung können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der
Verhandlungen gestellt werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage
in wesentlicher Verbindung stehen und werden dem Präsidenten schrift-
ich übergeben.
#*50. Über Amendements und Anträge auf motivierte Tages-
ordnung, welche dem Reichstage nicht gedruckt vorgelegen haben, muß,
ofern sie angenommen werden, in der nächsten Sitzung nach deren er-
folgtem Drucke und Verteilung nochmals ohne Diskussion abgestimmt