Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 31 
J38 41. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift- 
führern vollzogen. 
d) Redeordnung. 
* 42. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt 
und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an 
der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz abtreten. 
#l43. Die Mitglieder des Bundesrates und die zu ihrer Vertretung 
abgeordneten Kommissarien müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit ge- 
hört werden. Auch den Assistenten muß auf Verlangen der Mitglieder 
des Bundesrates oder ihrer Vertreter das Wort erteilt werden. 
* 44. Das Wort zur Geschäftsordnung wird nur nach freiem Er- 
messen des Präsidenten erteilt. Eine von demselben zugelassene Be- 
merkung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht 
übersteigen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der 
Debatte oder im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Sitzung 
gestattet. Faktische Bemerkungen sind unzulässig. 
45. Die Redner sprechen von der Rednerbühne oder vom Platze. 
Deieen Mitgliedern des Reichstages ist das Vorlesen schriftlich abge- 
faßter Reden nur dann gestattet, wenn sie der deutschen Sprache nicht 
mächtig sind. 
8 46. Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand 
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (§ 60). Ist 
as eine oder das andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg 
geschehen und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstande oder von 
er Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf die Anfrage 
des Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den 
vorliegenden Gegenstand genommen werden solle, wenn er zuvor auf 
diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht ist. 
8 47. Bei allen Diskussionen erteilt der Präsident demjenigen Mit- 
gliede das Wort, welches nach Eröffnung der Diskussion oder nach Be- 
endigung der vorhergehenden Rede zuerst darum nachsucht. 
48. Nimmt ein Vertreter des Bundesrates nach dem Schlusse 
der Diskussion das Wort, so gilt diese aufs neue für eröffnet. 
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen, 
as Wort sowohl am Beginn wie nach dem Schlusse der Diskussion. 
g) Abänderungsvorschläge und Anträge auf moti- 
vierte Tagesordnung. 
* 49. Abänderungsvorschläge (Amendements) oder Anträge auf 
motivierte Tagesordnung können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der 
Verhandlungen gestellt werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage 
in wesentlicher Verbindung stehen und werden dem Präsidenten schrift- 
ich übergeben. 
#*50. Über Amendements und Anträge auf motivierte Tages- 
ordnung, welche dem Reichstage nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, 
ofern sie angenommen werden, in der nächsten Sitzung nach deren er- 
folgtem Drucke und Verteilung nochmals ohne Diskussion abgestimmt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.