Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

406 Preußen. 
des Staatshaushaltsetats Information einzuziehen und zu diesem Zwecke 
nötigenfalls mit Vertretern der Staatsregierung zu verhandeln und 
dem Hause Bericht zu erstatten. 
* 27. Anträge von Mitgliedern des Hauses, welche eine Geld- 
bewilligung in sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt 
sind, können, sofern sie nicht durch Tagesordnung beseitigt werden, nur 
dann zur Abstimmung gelangen, nachdem eine Kommission mit ihrer 
Vorberatung betraut worden ist und einen Bericht über dieselben 
abgestattet hat. 
§ 28. (1) Die Kommissionen konstituieren sich, indem sie aus ihrer 
Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für 
beide wählen. Sie sind beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. 
(2) Nach geschlossener Beratung wählt die Kommission aus ihrer Mitte 
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission 
in einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und 
mindestens drei Tage vor der Beratung im Hause an sämtliche Abgeordnete 
verteilt, auch den Ministern in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren 
übersandt. 
(3) Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Bericht- 
erstatter ohne schriftlichen Bericht im Hause mündlichen Bericht erstatten 
zu lassen. Das Haus kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht ver- 
liugen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückver- 
weisen. 
(4) Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern 
des Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller 
und falls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das 
zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission 
ist, an den Beratungen derselben mit beratender Stimme teil. 
(5) Eine Ausschließung der Offentlichkeit der Kommissionsverhandlungen 
für die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur das Haus auf Antrag 
der Kommission oder sonst nach Maßgabe des § 37 beschließen. 
§l 29. (1) Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung 
stehen, welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer 
durch Verfügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch wenn die 
Petition bereits an die Petitionskommission abgegeben ist, nur auf Antrag 
derselben. 
(2) Jedes Mitglied der Petitionskommission kann nach achtwöchentlicher 
Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen. 
(3) Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission 
allwöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammen- 
stellung zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder des Hauses zu bringen- 
Zur weiteren Erörterung im Hause gelangen diejenigen Petitionen, 
bei welchen auf solche Erörterung entweder von der Kommission oder 
von 15 Mitgliedern des Hauses angetragen wird. Im letzteren Falle 
gehen die Petitionen an die betreffende Kommission zur Berichterstattung 
zurück.
	        
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