412 Preußen.
Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der
Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimmen
nachträglich öffentlich ab.
§* 60. Sogleich nach Beendigung dieser Abstimmungen verkündet
der Präsident das Ergebnis derselben.
*s 61. Beim Schlusse der Beratung kann vor der Aufforderung zur
Abstimmung auf namentliche Abstimmung angetragen werden; dieser
Antrag muß aber von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden.
Eine namentliche Abstimmung über einen Schluß= oder Vertagungs-
antrag ist nicht zulässig.
§ 62. Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, sobald
der namentliche Aufruf sämtlicher Mitglieder des Hauses erfolgt und
nach Beendigung desselben durch Rekapitulation des Alphabets Ge-
legenheit zur nachträglichen Abgabe der Stimme gegeben ist.
§ 63. Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Hauses das
Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit abweichende Abstimmung
kurz motiviert schriftlich dem Bureau zu übergeben, und deren Aufnahme
in die stenographischen Berichte, ohne vorgängige Verlesung in dem
Hause, zu verlangen.
VI. Ordnungsbestimmungen.
5 641). (1) Wenn ein Abgeordneter die Ordnung verletzt, so wird
er vom Präsidenten mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen.
(2) Im Falle besonders grober, die Würde des Hauses schädigender
Verletzung der Ordnung kann der Präsident den Abgeordneten für den
Rest des Tages von der Sitzung ausschließen.
(3) Der Präsident trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Aus-
schließung durchzuführen. Er kann hierzu insbesondere die Sitzung auf
bestimmte Zeit aussetzen, den Sitzungssaal und die Tribünen räumen,
den ausgeschlossenen Abgeordneten aus diesen Räumen entfernen lassen,
sowie seinen Wiedereintritt verhindern.
(4) Gegen den Ordnungsruf oder die Ausschließung durch den Prä-
sidenten kann der betroffene Abgeordnete spätestens am folgenden Tage
schriftlich Einspruch erheben. Das Haus entscheidet frühestens in der
nächsten Sitzung nach Eingang des Einspruchs ohne Besprechung, ob
der Ordnungsruf oder die Ausschließung gerechtfertigt war.
(5) Erfolgt während der Dauer der Ausschließung in anderen als Ge-
schäftsordnungsfragen eine Abstimmung, bei der die Stimme des ab-
wesenden Abgeordneten hätte den Ausschlag geben können, so wird
die Abstimmung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Ausschließung
wiederholt.
z 65. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben.
Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt
und ist hierdurch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen.
1) Angenommen in der Sitzung vom 6. Mai 1910.