Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Fürstentum Reuß ä. L. 
Ein nach seinem Anschluß an den Norddeutschen Bund erhielt das 
Fürstentum Reuß ä. L. zwecks zeitgemäßer Umgestaltung des zeit- 
herigen Zustandes unter dem 28. März 1867 eine Verfassung und unter 
dem 24. April 1867 das dazu gehörende Wahlgesetz, die beide bis zu der 
großen Verfassungsänderung durch das Landtagsgesetz vom 18. Mai 1913 
ziemlich unverändert geblieben waren. 
Danach besteht die in einer Kammer versammelte Landesvertretung 
des Fürstentums aus 15 Abgeordneten: 
3 vom Landesherrn ernannten Abgeordneten, 
5 Vertreter besonderer Organisationen (2 Rittergutsbesitzer und 
erst seit 1913: 2 Bürgermeister und ein Landgemeindevorsteher), 
und 
7 Abgeordneten der übrigen Landesangehörigen. 
Die zu wählenden Abgeordneten gehen aus direkten geheimen Wahlen 
hervor (Landtagsgesetz Art. II s§ 3 und 7), während bisher das indirekte 
Wahlverfahren gegolten hatte (W. von 1867 § 3). Das Wahlrecht be- 
ginnt mit dem 25. Lebensjahr; die Wählbarkeit mit dem 30. (Verf. 85 55 
und 58). Eine Wahlpflicht ist durch § 15 des Wahlgesetzes von 1867 
statuiert. 
Die für die Einteilung der Wahlkreise maßgebenden Gesetze sind im 
Landtagsgesetz Art. II § 3 rekapituliert, auch auf die Anderungen im 
Anhang (zu § 21 eod.) hingewiesen. 
Zur Ausführung des Wahlgesetzes von 1867 erging ein sich un- 
mittelbar anschließendes Regulativ (Ges Samml. 79—81); ein Formular 
für das Verzeichnis der Wahlberechtigten war dem Wahlgesetz als 
Anlage B angefügt worden (eod. 78). Die nach seinem Art. IV 5 24 
angeordneten Ausführungsbestimmungen zum Landtagsgesetz von 1913 
baben noch nicht vorgelegen. 
Die Geschäftsordnung ist autonom (Verf. 5 79 Abs. 2) 
und undatiert. Einzelne Bestimmungen, wie das nach § 8 die Diskussion
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.