Fürstentum Reuß ä. L.
Ein nach seinem Anschluß an den Norddeutschen Bund erhielt das
Fürstentum Reuß ä. L. zwecks zeitgemäßer Umgestaltung des zeit-
herigen Zustandes unter dem 28. März 1867 eine Verfassung und unter
dem 24. April 1867 das dazu gehörende Wahlgesetz, die beide bis zu der
großen Verfassungsänderung durch das Landtagsgesetz vom 18. Mai 1913
ziemlich unverändert geblieben waren.
Danach besteht die in einer Kammer versammelte Landesvertretung
des Fürstentums aus 15 Abgeordneten:
3 vom Landesherrn ernannten Abgeordneten,
5 Vertreter besonderer Organisationen (2 Rittergutsbesitzer und
erst seit 1913: 2 Bürgermeister und ein Landgemeindevorsteher),
und
7 Abgeordneten der übrigen Landesangehörigen.
Die zu wählenden Abgeordneten gehen aus direkten geheimen Wahlen
hervor (Landtagsgesetz Art. II s§ 3 und 7), während bisher das indirekte
Wahlverfahren gegolten hatte (W. von 1867 § 3). Das Wahlrecht be-
ginnt mit dem 25. Lebensjahr; die Wählbarkeit mit dem 30. (Verf. 85 55
und 58). Eine Wahlpflicht ist durch § 15 des Wahlgesetzes von 1867
statuiert.
Die für die Einteilung der Wahlkreise maßgebenden Gesetze sind im
Landtagsgesetz Art. II § 3 rekapituliert, auch auf die Anderungen im
Anhang (zu § 21 eod.) hingewiesen.
Zur Ausführung des Wahlgesetzes von 1867 erging ein sich un-
mittelbar anschließendes Regulativ (Ges Samml. 79—81); ein Formular
für das Verzeichnis der Wahlberechtigten war dem Wahlgesetz als
Anlage B angefügt worden (eod. 78). Die nach seinem Art. IV 5 24
angeordneten Ausführungsbestimmungen zum Landtagsgesetz von 1913
baben noch nicht vorgelegen.
Die Geschäftsordnung ist autonom (Verf. 5 79 Abs. 2)
und undatiert. Einzelne Bestimmungen, wie das nach § 8 die Diskussion