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5 12. Sobald vom Landesherrn eine Wahl von Abgeordneten an-
geordnet ist, wird der Vorsitzende durch die Landesregierung zu Ver-
anstaltung einer Wahl auf Grund des ihm zuzufertigenden Exemplars
des Verzeichnisses (§. 10) veranlaßt.
13. Der Vorsitzende bestimmt mit möglichster Berücksichtigung
der ihm etwa durch seine Wahlgenossen kund gegebenen Wünsche einen
Ort und einen Tag der Wahl und fordert mittelst Circulars die Wahl-
berechtigten zur Betheiligung an der Wahl in dem zu bezeichnenden
Wahllokale auf.
Diese Aufforderung ist außerdem in das Amts= und Nachrichtsblatt
einzurücken, mit dem Bedeuten, daß Erinnerungen gegen die Voll=
ständigkeit oder Richtigkeit der bei dem Vorsitzenden ausliegenden Liste
bei deren Verlust binnen vierzehn Tagen bei demselben schriftlich an-
zuzeigen seien.
8 14. Etwaige innerhalb der bestimmten Frist (F. 13) gegen die Liste
eingehende Reklamationen sind von dem Vorsitzenden zu prüfen und
Behufs deren Erledigung vor dem Wahltage rechtzeitig an Fürstliche
Landesregierung gutachtlich einzuberichten.
Nur diejenigen sind zur Teilnahme an der Wahl berechtigt, welche
bis zum Wahltage in der fraglichen Liste eingetragen sind.
Dasselbe gilt auch rücksichtlich der Rubrik der Wählbaren.
5 15. 1) Die Wahlhandlung kann nur dann gültig vorgenommen
werden, wenn sich zu derselben wenigstens zwei Drittheile der Stimm-
berechtigten eingefunden haben. Im entgegengesetzten Falle ist auf
Kosten derer, welche ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sind,
ein anderweiter Wahltag anzuberaumen.
An ihm findet die Wahl statt, auch wenn weniger als 86 der Stimm-
berechtigten erschienen sind. —
§5 16. Die Wahl der aus der Klasse der Grundbesitzer zu bestimmenden
Abgeordneten und Stellvertreter findet an einem und demselben Wahl-
tage, jedoch für jeden derselben mittelst besonderen Wahlakts Statt, in
der Weise, daß nacheinander zuvörderst die Abgeordneten, dann in ent-
sprechender Aufeinanderfolge die Stellvertreter für dieselben gewählt
werden.
Jeder Wähler hat vier Stimmzettel in Empfang zu nehmen und
auf jeden derselben für die Wahl, über welche durch den betreffenden
Wahlakt entschieden werden soll, in der vorgeschriebenen Weise (F. 4)
schriftlich abzustimmen.
5 7. Für jede dieser Wahlen ist absolute Mehrheit aller abgegebenen
Stimmen entscheidend. Ergiebt sich eine solche Mehrheit nicht, so ist
sofort eine anderweite Wahl nur auf die beiden Candidaten zu richten,
welche die meisten Stimmen erhalten hatten. Bei sich etwa ergebender
desfallsiger Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
18. Das Wahlprotokoll ist außer von dem Vorsitzenden noch von
zweien der erschienenen Wähler nach dessen Verlesung und Genehmigung
durch die Anwesenden zu vollziehen. Das Wahlergebniß hat der Vol-
1) & 15 letzter Satz hinzugefügt durch das neue Landtagsgesetz § 22.