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150 Morgen Areal aus ihrer Mitte gewählt und sieben von den übrigen
wahlberechtigten Landesangehörigen nämlich zwei von der Stadt GEreiz,
einer von der Stadt Zeulenroda, drei von den Landgemeinden der ehe-
maligen Herrschaft Greiz und einen von denen der ehemaligen Herrschaft
Burgk. Dazu kommen die ersten und als ihre Stellvertreter die zweiten
Bürgermeister von Greiz und Zeulenroda sowie ein Abgeordneter, den
samt seinem Stellvertreter die Gemeindevorsteher des platten Landes
aus ihrer Mitte wählen.
§ 54. Das Mandat der nach § 53 ernannten bezw. gewählten
Abgeordneten und ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre.
Im Falle einer Auflösung des Landtags scheiden von den dann
neu zu ernennenden bezw. neu zu wählenden Abgeordneten und Stell-
vertretern drei Jahre nach dem ersten Zusammentreten des neuen Landtags
aus:
ein vom Landesherrn ernannter und ein aus der Klasse der Grund-
besitzer gewählter Abgeordneter sowie sein Stellvertreter,
ferner vier in allgemeinen Wahlen gewählte Abgeordnete und
Stellvertreter. Die Personen der Ausscheidenden bestimmt
das Los, das der Vorsitzende bezw. stellvertretende Vorsitzende
des letzten Landtags zieht. Nach weiteren drei Jahren scheiden
dann die sieben anderen ernannten bezw. gewählten Abge-
ordneten und Stellvertreter aus.
Wird vor Ablauf der sechsjährigen Wahlzeit die Stelle eines Ab-
geordneten oder die eines Stellvertreters erledigt, so hat Fürstliche
Landesregierung für den Rest der Wahlzeit eine Nachwahl zu veranstalten,
außer wenn der zu Wählende voraussichtlich nur kurze Zeit Abgeordneter
oder stellvertretender Abgeordneter sein würde. Der Gewählte tritt
in jeder Hinsicht an die Stelle seines Vorgängers.
Das Mandat des von den Gemeindevorstehern des platten Landes
gewählten Abgeordneten bezw. das seines Stellvertreters erlischt, wenn
er aufhört, Gemeindevorsteher zu sein. Es lebt wieder auf, falls sein Träger
aufgehört hatte, Gemeindevorsteher zu sein, weil seine Wahlzeit abge-
laufen war, und er sodann wiedergewählt bezw. wiederbestätigt worden ist.
Die Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern erfolgt ledigli
Anordnung Fürstlicher Landesregierung nach Maßgabe des Wahl-
gesetzes.
2. In # 55 der Verfassung werden die Worte „Besitz eines eigenen
Hausstands" ersetzt durch „Wohnsitz im Fürstentum seit einem Jahr“.
§l 58 a. a. O. wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wer wahlberechtigt ist, ist auch wählbar, falls er das 30. Lebens-
kir zurückgelegt hat und seit mindestens drei Jahren im Fürstentum
wohnt. «
An die Stelle des 8 59 a. a. O. tritt folgende Bestimmung:
Der Gewählte kann die Wahl ausschlagen. Er kann sein Mandat
außer der Zeit des Landtags jederzeit niederlegen, während des
Landtags nur aus wichtigen Gründen, über deren Triftigkei
der Landtag entscheidet.