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Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag öffentlich
auszulegen, und es ist dies zuvor unter Hinweis auf die Einsprachefrist
in jeder Gemeinde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der
Auslegung unter Beibringung der Beweismittel bei dem Gemeinde-
vorstand anzubringen. Falls dieser sie nicht sofort als begründet anerkennt
und demgemäß die Liste berichtigt, entscheidet die nächste Aufsichtsbehörde
endgiltig, spätestens 1 Woche vor der Wahl. Auf Grund dieser Entscheidung
wird die Liste, falls nötig, berichtigt und sofort geschlossen.
Wählen kann jeder, der in der Liste steht, falls er nicht am Wahltag
außerhalb des Wahlbezirks wohnt.
Bei einzelnen Neuwahlen, die innerhalb eines Jahres nach der
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung
und Auslegung der Listen nicht. ·
Soweit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und deren Sicherheit
nicht beeinträchtigt wird, können von den Wählerlisten Abschriften ge-
nommen werden.
§ 6. Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Sie beginnt damit, daß der Wahlvorsteher den Schriftführer und
die Beisitzer durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet.
8 7. Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimm-
zetteln auszuüben.
Letztere müssen von weißem Papier sein und dürfen kein äußeres
Kennzeichen haben.
Die Wähler haben auf einem und demselben Stimmzettel die Namen
des Kandidaten, für den sie stimmen wollen, und darunter den seines
Stellvertreters anzugeben. Die Personen der zu Wählenden müssen so
deutlich bezeichnet sein, daß jeder Zweifel ausgeschlossen ist. Sonst sind
die Stimmzettel ungiltig.
Letztere sind in amtlich abgestempelten Umschlägen abzugeben.
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und undurchsichtig sein.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume,
die nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit ihm verbunden sind,
oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren, von dem Vorstands-
tische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß die Wähler
ihre Stimmzettel unbeobachtet in die Umschläge legen können.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen,
daß er von allen Seiten zugängig ist,, Auf ihn wird ein verschließbares,
undurchsichtiges Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel
gestellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon
zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Bei der Auszählung wird fest-
gestellt, wieviel Stimmen auf die einzelnen Kandidaten entfallen sind.
Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so sind sie
ungiltig, wenn sie auf verschiedene Namen lauten. Lauten sie auf die-
selben Namen, so ist nur ein Stimmzettel giltig.
&8. Die Wähler nehmen von einer Person, die der Wahlvorsteher
in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch ausstellt,
einen Umschlag entgegen. Dann gehen sie in den Nebenraum oder an