Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 425 
8§ 21. 3. Zusammensetzung des V. und VI. Wahlbezirks). 
§ 22. 4. Abänderung des § 15 des Wahlgesetzes vom 21. April 
1867 (Ges.-S. S. 67). 
Artikel III. 
Erledigung von Landtagsgeschäften außer der Zeit des Landtags. 
5 23. Während der Zeit, in der der Landtag nicht versammelt ist, 
erledigt der Vorsitzende bezw. stellvertretende Vorsitzende des letzten Land- 
tags diejenigen Landtagsgeschäfte, für welche nicht die Mitwirkung des 
Landtags als solchen vorgeschrieben ist. Er kann sich dabei der Mithilfe 
eines Beamten bedienen, den ihm Fürstliche Landesregierung zur Ver- 
fügung stellt. 
Artikel IV. 
Schlußbestimmungen. 
24. Die Ausführung dieses Gesetzes liegt der Fürstlichen Landes- 
regierung ob. 
5 25. Dieses Gesetz tritt, abgesehen von den §§ 22, 23, die sofort 
in Kraft treten, mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem nach § 54 der Ver- 
fassung in seiner bisherigen Fassung die Hälfte der jetzt vorhandenen 
Abgeordneten ausscheidet. 
Mit diesem Zeitpunkt erlischt auch das jetzt laufende Mandat der 
ersten Bürgermeister von Greiz und Zeulenroda. Ihre Nachfolger in 
diesem Mandat scheiden mit der zweiten Hälfte der jetzt vorhandenen 
Abgeordneten aus. 
Das Mandat des jetzt vorhandenen Abgeordneten für den V. Wahl- 
bezirk bezw. das seines Stellvertreters läuft auch nach dem im Absatz 1 
angegebenen Zeitpunkt weiter. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Thallwitz, den 18. Mai 1913. 
(L. S.) (gez.) Heinrich XXVII. 
(ggez.) v. Meding. 
II. 
Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Reuß 
älterer Linie . 
Abschnitt I. 
8 1. Die Versammlung besteht aus den Abgeordneten, wie sie 
nach § 53 der Verfassung vom 28. März 1867 bestimmt worden sind. 
8'2. Den provisorischen Vorsitz der Versammlung hat sofort nach 
ihrem Zusammentritt der Aelteste unter den Abgeordneten, sowie die 
provisorische Stellvertretung der nächstälteste Abgeordnete zu übernehmen. 
1) Der hier als Anlage eingefügte Ortsnamenkatolog nicht mit abgedruckt. 
2) Dazu vgl. oben a. a. O. · · 
I)Undatiert;DntckvonGg·Hotzhenn,Gtetz.
	        
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