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Für den Fall der Ablehnung aus bewegenden Gründen, deren Triftigkeit
von der Versammlung anerkannt worden ist, treten die beiden Nächst-
Aeltesten an deren Stelle. Der provisorische Schriftführer wird durch
Wahl bestimmt.
#6# 3. Nach Wahl des provisorischen Vorsitzes erfolgt die Prüfung
der Legitimation sämtlicher Abgeordneten. Die Versammlung teilt sich
zu dem Ende in drei Abteilungen, an welche die Akten so verteilt werden,
daß keine derselben die Legitimation eines ihrer Mitglieder zu prüfen hat.
Nach erstattetem Bericht faßt die Versammlung über die Gültigkeit
der Wahlen nach einfacher Stimmenmehrheit Beschluh.
Bei dieser Abstimmung über den Legitimationspunkt stimmt jedoch
der Volksvertreter, dessen gehörige Legitimation von der betreffenden
Prüfungsabteilung zweifelhaft befunden worden ist, nicht mit, und
wohnt auch der Versammlung von dem Augenblicke an, wo in Betreff
der Gültigkeit seiner Wahl die Abstimmung gegen die Gültigkeit aus-
gefallen ist, nicht mehr bei.
Sind die Legitimationsmängel von der Beschaffenheit, daß eine
schleunige Abhilfe erfolgen kann, so wird solche auf Ansuchen der Ver-
sammlung von der Staatsregierung sofort verfügt. Ist ein Wahlakt
als dergestalt ungültig erkannt, daß eine neue Wahl vorgenommen werden
müßte, so erstattet die Versammlung davon Anzeige an die Staats-
regierung mit dem Antrag auf alsbaldige einstweilige Einberufung des
Stellvertreters, insofern nicht dessen Wahl zugleich mit der des Abge-
ordneten hinfällig geworden ist. Jedenfalls ist ungesäumt eine Neuwahl
von Fürstlicher Landes-Regierung anzuordnen.
#5s# 4. Bei Konstituierung eines neuen Landtags haben die Ab-
hschneten sofort den in der Verfassung (8. 64) vorgeschriebenen Eid zu
leisten.
Bei neu eintretenden Landtagsabgeordneten wird vor deren Eintritt
und Eidesleistung die Wahlprüfung derselben von den übrigen bereits
fungierenden Abgeordneten bewirkt.
z 5. Hiernach schreitet die Versammlung unter noch andauernder
Leitung der provisorischen Vorsitzenden zur Feststellung der Geschäfts-
ordnung.
5 6. Nach Feststellung der Geschäftsordnung erfolgt die Wahl
des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, vorausgesetzt, daß die Ver-
unslin die im §. 82 der Verfassung bestimmte Beschlußfähigkeit
besitzt. «
Die Wahlen des Vorsitzenden und Vizevorsitzenden werden getrennt
vorgenommen und zunächst hat die Wahl des Ersteren zu erfolgen. Dabei
entscheidet einfache Stimmenmehrheit (d. h. die Mehrheit der jeweilig
Abstimmenden).
Bei eintretender Stimmengleichheit sowie in dem Fall, wenn der
Gewählte die Wahl ausschlägt, findet eine neue Wahl statt. Wenn dabei
ein anderes Resultat nicht erzielt wird, so entscheidet das Los.
Der Vorsitzende und Vizevorsitzende gilt stets nur für die jeweilige
Landtagsdiät als gewählt und ist bei Beginn der nächsten die Wahl zu
erneuern.