Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

426 Reuß ä. L. 
Für den Fall der Ablehnung aus bewegenden Gründen, deren Triftigkeit 
von der Versammlung anerkannt worden ist, treten die beiden Nächst- 
Aeltesten an deren Stelle. Der provisorische Schriftführer wird durch 
Wahl bestimmt. 
#6# 3. Nach Wahl des provisorischen Vorsitzes erfolgt die Prüfung 
der Legitimation sämtlicher Abgeordneten. Die Versammlung teilt sich 
zu dem Ende in drei Abteilungen, an welche die Akten so verteilt werden, 
daß keine derselben die Legitimation eines ihrer Mitglieder zu prüfen hat. 
Nach erstattetem Bericht faßt die Versammlung über die Gültigkeit 
der Wahlen nach einfacher Stimmenmehrheit Beschluh. 
Bei dieser Abstimmung über den Legitimationspunkt stimmt jedoch 
der Volksvertreter, dessen gehörige Legitimation von der betreffenden 
Prüfungsabteilung zweifelhaft befunden worden ist, nicht mit, und 
wohnt auch der Versammlung von dem Augenblicke an, wo in Betreff 
der Gültigkeit seiner Wahl die Abstimmung gegen die Gültigkeit aus- 
gefallen ist, nicht mehr bei. 
Sind die Legitimationsmängel von der Beschaffenheit, daß eine 
schleunige Abhilfe erfolgen kann, so wird solche auf Ansuchen der Ver- 
sammlung von der Staatsregierung sofort verfügt. Ist ein Wahlakt 
als dergestalt ungültig erkannt, daß eine neue Wahl vorgenommen werden 
müßte, so erstattet die Versammlung davon Anzeige an die Staats- 
regierung mit dem Antrag auf alsbaldige einstweilige Einberufung des 
Stellvertreters, insofern nicht dessen Wahl zugleich mit der des Abge- 
ordneten hinfällig geworden ist. Jedenfalls ist ungesäumt eine Neuwahl 
von Fürstlicher Landes-Regierung anzuordnen. 
#5s# 4. Bei Konstituierung eines neuen Landtags haben die Ab- 
hschneten sofort den in der Verfassung (8. 64) vorgeschriebenen Eid zu 
leisten. 
Bei neu eintretenden Landtagsabgeordneten wird vor deren Eintritt 
und Eidesleistung die Wahlprüfung derselben von den übrigen bereits 
fungierenden Abgeordneten bewirkt. 
z 5. Hiernach schreitet die Versammlung unter noch andauernder 
Leitung der provisorischen Vorsitzenden zur Feststellung der Geschäfts- 
ordnung. 
5 6. Nach Feststellung der Geschäftsordnung erfolgt die Wahl 
des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, vorausgesetzt, daß die Ver- 
unslin die im §. 82 der Verfassung bestimmte Beschlußfähigkeit 
besitzt. « 
Die Wahlen des Vorsitzenden und Vizevorsitzenden werden getrennt 
vorgenommen und zunächst hat die Wahl des Ersteren zu erfolgen. Dabei 
entscheidet einfache Stimmenmehrheit (d. h. die Mehrheit der jeweilig 
Abstimmenden). 
Bei eintretender Stimmengleichheit sowie in dem Fall, wenn der 
Gewählte die Wahl ausschlägt, findet eine neue Wahl statt. Wenn dabei 
ein anderes Resultat nicht erzielt wird, so entscheidet das Los. 
Der Vorsitzende und Vizevorsitzende gilt stets nur für die jeweilige 
Landtagsdiät als gewählt und ist bei Beginn der nächsten die Wahl zu 
erneuern.
	        
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