Geschäftsordnung. 427
§J# 7. Nach Beendigung des Wahlgeschäfts macht der provisorische
Vorsitzende das Ergebnis der Wahl bekannt, nimmt die Erklärung der
Gewählten entgegen und verkündet dann die Namen derer, welche die
Funktionen angenommen haben, worauf der gewählte Vorsitzende das
provisorische Bureau entläßt und die Leitung übernimmt.
Abschnitt II.
#§l# 8. Der Vorsitzende der Versammlung wacht über die innere
Ordnung und über die Beobachtung der Geschäftsordnung, bewilligt
das Wort, setzt die Frage zur Abstimmung fest, spricht das Ergebnis der
Abstimmungen aus und ist überhaupt das Organ der Versammlung in
ihren Verhältnissen zur Staats-Regierung.
Will der Vorsitzende an der Diskussion Theil nehmen, so tritt er den
Vorsitz dem Stellvertreter so lange ab, bis über den Gegenstand die
Beratung geschlossen und darüber abgestimmt ist.
Dem Vorsitzenden steht das Recht zu, am Schlusse der Diskussion
eine Uebersicht (Kesumé) der Verhandlung zu geben.
5* 9. Im Behinderungsfalle des Vorsitzenden gelten vorstehende
Bestimmungen für den Stellvertreter.
10. Der Schriftführer wird nach Maßgabe des F. 80 der Ver-
fassung gewählt.
Demselben liegt die Führung des zu den Landtagsakten nieder-
zulegenden Protokolls ob, in welchem überhaupt
a) alle zur Verhandlung gekommenen Gegenstände, insbesondere
b) der wörtliche Inhalt aller Anträge und die Namen der Antragsteller,
c) die zur Abstimmung gebrachten Fragen in wörtlicher Fassung
nebst dem Ergebnisse der Abstimmung,
d) gibd gefaßten Beschlüsse in der Reihenfolge, in welcher sie erfolgt
ind,
enthalten sein müssen.
Im Behinderungsfalle des gewählten Schriftführers hat auf er-
folgte Anzeige das Präsidium für die Stellvertretung durch einen hiesigen
Rechtskundigen Fürsorge zu treffen.
Abschnitt III.
*F 11. Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungszeit, eröffnet und
schließt jede Sitzung und zeigt am Schlusse dieser die Zeit der folgenden
an, oder behält, wenn dies nicht sogleich zu bestimmen wäre, die weitere
Zusammenberufung sich vor, unter Nachrichtserteilung davon an die
Staatsregierung. ·
Wenn gegen den Schluß der Sitzung Widerspruch erhoben wird,
so entscheidet darüber mit Ausnahme des im §. 24 erwähnten Falles die
ersammlung.
Bei dringenden Fällen hat der Vorsitzende die Abgeordneten zu
außerordentlichen Sitzungen zu berufen. Für eine solche Sitzung ist die
zu halten, welche in der vorhergehenden ordentlichen Sitzung nicht schon
eschlossen worden ist.