Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

430 Reuß ä. L. 
treten wird, durch den Ruf zur Ordnung zu verweisen; im 
Wiederholungsfalle erfolgt die Entziehung des Worts. 
In schwereren Fällen hat der Vorsitzende die Sitzung auf der Stelle 
zu schließen, in der folgenden aber die Entscheidung der Versammlung 
darüber einzuholen, ob Widerruf, zeitliche oder gänzliche Ausschließung 
oder Anklage vor dem ordentlichen Richter des Abgeordneten seiten des 
Landtags erfolgen soll. 
Beim Erkennen auf Widerruf reicht einfache Stimmenmehrheit 
hin; bei zeitlicher Ausschließung müssen mindestens zwei Drittel der 
sämtlichen Stimmen für dieselbe sprechen; gänzliche Ausschließung kann 
nur infolge stimmeneinheitlichen Beschlusses eintreten. 
Gegen erkannte Ausschließung bleibt dem Ausgeschlossenen die 
Berufung an die Höchste Landesjustizstelle zur letzten Entscheidung offen. 
25. Der Abgeordnete darf in seiner Rede von keinem der Sitzung 
Beiwohnenden unterbrochen werden; nur dem Vorsitzenden steht dies 
zur Erhaltung der Ordnung zu. 
#§ 26. Niemand darf zur Versammlung, ohne vom Vorsitzenden 
das Wort erhalten zu haben, sprechen. 
Nach Erlangung des Worts spricht er von seinem Platze aus stehend. 
Der Vorsitzende jedoch hat das Recht sitzend zu sprechen, ingleichen der- 
jenige, welcher am Stehen behindert ist. Mehreren zum Wort sich mel- 
denden Abgeordneten wird solches in der Reihenfolge, in welcher sie 
darum gebeten haben, erteilt; bei gleichzeitigen Anmeldungen zum Wort 
bestimmt dies, wenn sich die Meldenden nicht sogleich vereinbaren, der 
Vorsitzende. Der Vorsitzende kann übrigens das Wort denen außer der 
Reihe erteilen, welche ein Mißverständnis über eine von ihnen aus- 
gesprochene Ansicht berichtigen wollen. 
Bezüglich der Wortergreifung seiten der Landtagskommissare und 
Regierungsmitglieder wird durch Vorstehendes nichts geändert. 
z 27. Nach dem vom Vorsitzenden erklärten, von keiner Seite 
widersprochenen Schlusse einer Sitzung sind weitere Reden, Anträge 
und Beratungen nicht mehr gestattet. 
§* 28. Wenn bei entstandener Ruhestörung dem Vorsitzenden nicht 
gelingt, durch Ordnungsruf die Ruhe herzustellen, so wiederholt er diesen 
Ruf mit der Drohung, daß er die Sitzung für unterbrochen erklären und 
die Ruhestörer als solche in dem Protokoll namhaft machen lassen werde. 
Ist auch diese Mahnung fruchtlos, so erklärt er die Sitzung für unter- 
brochen und setzt sie auf eine kürzere näher zu bestimmende Zeit aus. 
Hierauf erfolgt die Eintragung der Rüge ins Protokoll und der Sitzungs- 
saal ist auf die benannte Zeit zu schließen. Ereignet sich aber die Ruhe- 
störung kurz vor der gewöhnlichen Schlußzeit, so wird die Sitzung in dem 
vorbezeichneten Falle für diesen Tag aufgehoben und die Rüge in das 
Protokoll eingetragen. 
Abschnitt VI. 
5* 29. Wenn Beratungsvorlagen aus mehreren Abschnitten bestehen, 
so kann nicht nur über alle Abschnitte auf einmal, sondern auch über jeden 
besonders die Diskussion eröffnet und darüber abgestimmt werden.
	        
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