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Sitzenbleiben; ersteres gilt für bejahend, letzteres für ver-
neinend.
Andere Abstimmungsformen können nur auf Antrag und darauf
erfolgten Beschluß der Versammlung eintreten.
Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit entscheidende Stimme,
wie diese durch F. 82 der Verfassungsurkunde näher präcisiert ist.
Wer sich der Abstimmung enthält, ist für abwesend zu betrachten,
unbeschadet der Beschlußfähigkeit der Versammlung.
43. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis der Abstimmung mit;
nach erfolgter Abstimmung kann die nämliche Frage nicht wieder auf-
genommen werden.
44. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Landtages werden
der Staatsregierung durch eine vom Schriftführer beglaubigte Abschrift
des Protokolles mitgeteilt.
§ 45. Bei wichtigen Gegenständen ist es nachgelassen, durch De-
putationen der Ausschüsse, bestehend aus 3 oder, falls es der Landtag
mit Rücksicht auf den Umfang und die Wichtigkeit der Vorlage für an-
gemessen erachtet, aus 5 durch Wahl zu bestimmende Mitglieder, die
Vorlage prüfen und zur Plenar-Beratung und Beschlußfassung vor-
bereiten zu lassen.
Die Ausschüsse haben durch einen zu wählenden Referenten ihre
Ansicht der Versammlung vor Eintritt in die Plenar-Beratung kund
zu geben.
Die Sitzungen des Ausschusses werden von einem Vorsitzenden
geleitet, welcher nach den oben über die Präsidentenwahl bestehenden
Bestimmungen von den Ausschußmitgliedern gewählt wird.
546. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
Die Deputationen sind ermächtigt, bei Fürstlicher Hoher Landes-
Regierung um Zuordnung von Kommissaren zu den Deputationssitzungen
nachzusuchen.
Abschnitt VIII.
5 47. In außerordentlichen Fällen können die in dieser Geschäfts-
ordnung vorgeschriebenen Formen auf Beschluß des Landtags verändert
werden, jedoch erfordert dies die Zustimmung von zwei Dritteilen der
Versammlung und findet nur Anwendung auf den außerordentlichen
Fall. Werden dabei die Berechtigungen der Landtagskommissarien mit
berührt, so ist deren Einverständnis erforderlich.
z 48. Die in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen
können, in so weit sie den. innern Geschäftsgang des Landtags betreffen,
zu jeder Zeit einer Revision unterworfen und ohne Mitwirkung der
Regierung geändert. werden; diejenigen Bestimmungen aber, welche
sich auf das Verhältnis zur Staatsregierung und deren Befugnisse beziehen,
bedürfen des Einverständnisses derselben.
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