Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Goschäftsordnung. 445 
lassen. Der Landtag kann aber in jedem Fall schriftlichen Bericht ver- 
langen und zu diesem Behufe die Sache an den Ausschuß zurück- 
verweisen. 
Wird einem Ausschuß die Vorberathung eines von Mitgliedern des 
Landtags gestellten Antrags überwiesen, so nimmt der Antragsteller 
bezüglich das zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht zum 
ges gehört, an den Berathungen desselben mit berathender Stimme 
eil. 
Sofern der Landtag nicht etwas Anderes beschließt, können die 
nicht zu dem betreffenden Ausschuß gehörigen Landtags-Mitglieder 
den Ausschuß-Berathungen als Zuhörer beiwohnen. Der Präsident hat 
stets das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender Stimme 
beizuwohnen. 
Bedürfen die Ausschüsse zu ihren Arbeiten Nachrichten, Nachweisungen 
Belege und sonstige Hilfsmittel, so ist die Beischaffung derselben beim 
Landtagspräsidium zu beantragen. 
Ueber jede Ausschuß-Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen. 
#5# 24. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung 
stehen, welcher bereits einem Ausschusse überwiesen ist, können letzterem 
überwiesen werden. 
Es ist dem Petitionsausschuß zunächst anheimgestellt, ob er über 
die einzelnen Petitionen gedruckten oder schriftlichen oder nur mündlichen 
Bericht zu erstatten für angemessen hält; der Landtag kann aber in jedem 
Fall gedruckten oder schriftlichen Bericht verlangen und zu diesem Behufe 
die Sache an den Ausschuß zurückverweisen. 
Ueber Petitionen findet stets nur eine einmalige Berathung und 
Abstimmung statt. Auch kann bei ihnen das abgekürzte Verfahren, welches 
nach F. 19 Al. 2 bei der Berathung von Anträgen zulässig ist, stattfinden, 
wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht. 
§*25. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Aus- 
schüsse vorbereitet, so haben dieselben dies dem Präsidenten mitzutheilen, 
welcher den Tag der Verhandlung feststellt (s. 28). 
IV. Behandlung der Interpellationen. 
526. Interpellationen an das Ministerium müssen schriftlich und 
in bestimmter Fassung dem Präsidenten überreicht werden, welcher 
dieselben in der nächsten Sitzung oder, wenn sie während einer Sitzung 
überreicht werden, in dieser selbst vorliest und sodann dem Ministerial= 
kommissar übergiebt. Sobald von Seiten des Ministeriums angekündigt 
wird, daß es zur Beantwortung bereit sei, wird dem Interpellanten 
zur näheren Ausführung der Interpellation das Wort verstatttt. 
#5# 27. An die Beantwortung der Interpellationen darf sich eine 
sofortige Besprechung des Gegenstands derselben anschließen, wenn 
mindestens 3 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages 
bei dieser Besprechung und die sofortige Berathung desselben ist zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.