Goschäftsordnung. 445
lassen. Der Landtag kann aber in jedem Fall schriftlichen Bericht ver-
langen und zu diesem Behufe die Sache an den Ausschuß zurück-
verweisen.
Wird einem Ausschuß die Vorberathung eines von Mitgliedern des
Landtags gestellten Antrags überwiesen, so nimmt der Antragsteller
bezüglich das zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht zum
ges gehört, an den Berathungen desselben mit berathender Stimme
eil.
Sofern der Landtag nicht etwas Anderes beschließt, können die
nicht zu dem betreffenden Ausschuß gehörigen Landtags-Mitglieder
den Ausschuß-Berathungen als Zuhörer beiwohnen. Der Präsident hat
stets das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender Stimme
beizuwohnen.
Bedürfen die Ausschüsse zu ihren Arbeiten Nachrichten, Nachweisungen
Belege und sonstige Hilfsmittel, so ist die Beischaffung derselben beim
Landtagspräsidium zu beantragen.
Ueber jede Ausschuß-Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.
#5# 24. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung
stehen, welcher bereits einem Ausschusse überwiesen ist, können letzterem
überwiesen werden.
Es ist dem Petitionsausschuß zunächst anheimgestellt, ob er über
die einzelnen Petitionen gedruckten oder schriftlichen oder nur mündlichen
Bericht zu erstatten für angemessen hält; der Landtag kann aber in jedem
Fall gedruckten oder schriftlichen Bericht verlangen und zu diesem Behufe
die Sache an den Ausschuß zurückverweisen.
Ueber Petitionen findet stets nur eine einmalige Berathung und
Abstimmung statt. Auch kann bei ihnen das abgekürzte Verfahren, welches
nach F. 19 Al. 2 bei der Berathung von Anträgen zulässig ist, stattfinden,
wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht.
§*25. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Aus-
schüsse vorbereitet, so haben dieselben dies dem Präsidenten mitzutheilen,
welcher den Tag der Verhandlung feststellt (s. 28).
IV. Behandlung der Interpellationen.
526. Interpellationen an das Ministerium müssen schriftlich und
in bestimmter Fassung dem Präsidenten überreicht werden, welcher
dieselben in der nächsten Sitzung oder, wenn sie während einer Sitzung
überreicht werden, in dieser selbst vorliest und sodann dem Ministerial=
kommissar übergiebt. Sobald von Seiten des Ministeriums angekündigt
wird, daß es zur Beantwortung bereit sei, wird dem Interpellanten
zur näheren Ausführung der Interpellation das Wort verstatttt.
#5# 27. An die Beantwortung der Interpellationen darf sich eine
sofortige Besprechung des Gegenstands derselben anschließen, wenn
mindestens 3 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages
bei dieser Besprechung und die sofortige Berathung desselben ist zulässig.