Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Königreich Sachsen. 
De Auf und Nieder der sächsischen Politik in den ersten Jahrzehnten 
seines Königtums war für eine gleichmäßige Aus- und Fortbildung 
des Verfassungsgedankens nicht gerade günstig, kam aber zu einem glück- 
lichen Erfolge in der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, der 
Unter dem 24. September ein Gesetz, die Wahl der Abgeordneten zu 
den künftig zu haltenden Ständeversammlungen betr., folgte. Nach 
dem Provisorium vom 15. November 1848 und der endgültigen Regelung 
vom 19. Oktober 1861 kam es dann unter dem 3. Dezember 1868 zu 
einer wichtigen, schon von der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes 
beeinflußten Verfassungsänderung nebst daraus resultierendem Wahl- 
gesetz, die für die Erste Kammer noch jetzt gelten. 
Danach besteht die Erste Kammer aus 47 (vgl. Gothaer Hof- 
kalender 1914) durch Geburt oder Amt berufenen, aus den Ritterguts- 
besitzern gewählten und vom König auf Lebenszeit ernannten Mit- 
gliedern (VerfUrk. § 63); die zur Ersten Kammer erforderlichen Wahlen 
geschehen auf der Grundlage des Wahlgesetzes vom 3. Dezember 1868, 
as inzwischen, soweit es die Zweite Kammer anging, aufgehoben 
worden ist. 
Die Zweite Kammer ging nach dem Wahlgesetz von 1868 
aus direkten gleichen Wahlen hervor. Dieses den Interessen des Landes 
widerstreitende System wurde dann auch durch das Wahlgesetz vom 
. März 1896 gestürzt und nach dem genauen Muster des Preußischen 
Dreiklassenwahlrechts durch ein indirektes ungleiches Wahlrecht ersetzt. 
in Mittelweg zwischen diesen beiden Extremen wurde gesucht und mit 
dem neuen Woahlgeset vom 5. Mai 1909 eingeschlagen. Danach setzt 
ich die Zweite Kammer aus 91 Abgeordneten zusammen (VerfUrk. 9 68), 
die aus unmittelbaren geheimen Wahlen hervorgehen; ein Mehrstimmen- 
recht wird gewährt, d. h. eine 2. bis 4. Stimme, mit höherer Bildung 
und (resp. oder) höherem Einkommen (W. 8 22 und 11). Das Wahl- 
recht beginnt mit dem 25. Lebensjahr, die Wählbarkeit mit dem 30. 
G. z 9 und 14, VerfUrk. § 73). 
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