458 Sachsen.
8 52. Jede Wahl hat lediglich aus der freien Ueberzeugung der
Wählenden hervorzugehen. Wird durch unerlaubte Mittel auf die Wahl
einzuwirken gesucht, so treten die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ein.
5 53. Das Gesetz vom 19. October 1861, die Wahlen der Abge-
ordneten beider Kammern betreffend, sowie die zu dessen Ausführung
erlassenen Verordnungen sind aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser
Ministerium des Innern beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 3. December 1868.
Johann. Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
I#. S.)
Verzeichnis der Städte t(erledigt).
2. Wahlgesetz für die zweite Kammer der Ständeversammlung;
vom 5. Mai 19091)0.
WIR, Friedrich August, von GEOxTE## Enaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet,
was folgt:
Artikel I.
5 1. Der § 68 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 91 Ab-
geordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in städtischen und
48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden.
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Gemeinde-
verfassung einzelner Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahl-
kreisen ohne Einfluß.
§5D2. Der § 71 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständeversammlung
werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre wird die
Kammer neu gewählt.
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen
Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den
Rest der Wahlperiode.
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein,
wenn:
a) sie die Wählbarkeit verlieren,
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt befördert
werden oder in ein besoldetes Hofamt treten,
1) Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (1909) 339—349.